Die Deutsche Bahn darf beim Verkauf ihrer Spar- und Super-Sparpreistickets nicht länger verpflichtend die Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10. Juli 2025 entschieden (Az. 6 UKl 14/24). Derartige personenbezogene Daten seien für den Vertragsabschluss nicht notwendig, so der Senat.
Verstoß gegen Datenschutzrecht
Hintergrund der Entscheidung war eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes, der die Praxis der Bahn kritisierte, bei besonders günstigen Tickets den Erwerb vom Preisvorteil abhängig zu machen – aber nur unter Angabe von E-Mail oder Telefonnummer. Selbst am Schalter war der Kauf dieser Tickets nicht ohne digitale Kontaktangaben möglich, was die Richter nun für unzulässig erklärten.
Das Gericht stufte die Datenverarbeitung als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein. Insbesondere fehle es an einer freiwilligen Einwilligung der Kundinnen und Kunden – denn die Angabe der Daten war Voraussetzung für den Vertragsabschluss. Eine „echte Wahlfreiheit“ bestand somit nicht.
Digitale Tickets kein legitimer Grund
Auch der Verweis der Bahn auf digitale Abwicklung und Komfort überzeugte das Gericht nicht. Das Ticket diene in erster Linie als Nachweis der Beförderungsleistung – nicht aber der Datensammlung oder internen Optimierung. Unternehmensinteressen wie Marketing oder Nutzerverhaltensanalyse rechtfertigten keinen Eingriff in die Grundrechte der Verbraucher, so das OLG.
Die Richter betonten, dass Anbieter verpflichtet seien, den datensparsamsten Weg zu wählen, um ihre Leistungen bereitzustellen. Ein Zwang zur Angabe persönlicher Kontaktdaten sei dabei nicht hinnehmbar.
Rechtskräftiges Urteil
Die Entscheidung ist rechtskräftig – eine Revision wurde nicht zugelassen. Für Bahnreisende bedeutet das künftig: Wer ein Sparpreisticket möchte, muss dafür nicht mehr zwangsläufig Handynummer oder E-Mail-Adresse preisgeben.
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