Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Beschluss vom 15. Mai 2025 (Az.: 2 Orbs 69/25) die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen seine Verurteilung wegen eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes verworfen. Zugleich äußerte sich der 2. Strafsenat grundlegend zur rechtlichen Bewertung von angeblich „lückenhaften“ Messprotokollen in Bußgeldverfahren.
Dem Verfahren lag ein Verkehrsverstoß zugrunde, bei dem der Betroffene innerorts mit abzüglich Toleranz 90 km/h statt der erlaubten 50 km/h unterwegs war. Das Amtsgericht Kassel hatte ihn – unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen – zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro sowie einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Zuvor war im Bußgeldbescheid lediglich eine Geldbuße von 520 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden.
Die gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Der Senat stellte keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen fest. Die Bewertung des Verstoßes als vorsätzlich und die daraus abgeleitete verschärfte Sanktion seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung im Hinblick auf die gerügte Unvollständigkeit des Messprotokolls. Der Senat betonte, dass bloße Behauptungen zur Fehlerhaftigkeit nicht ausreichten. Im konkreten Fall habe es keinen Bezug zwischen der Rüge und tatsächlich erkennbaren Auffälligkeiten in der sog. Falldatei gegeben. Diese zeige lediglich „einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast“.
Grundsätzlich führt das OLG aus, dass Messprotokolle als amtliche Urkunden im Verfahren verwendet werden können und die Vernehmung von Zeugen ersetzen. Entsprechen sie jedoch nicht den formalen Vorgaben, müsse der Messbeamte als Zeuge geladen werden. Maßgeblich sei aber nicht die formale Vollständigkeit, sondern die materielle Richtigkeit der Messung. Erinnere sich der Messbeamte nicht mehr an den Vorfall, sei keine standardisierte Messung mehr gegeben. In diesem Fall habe das Gericht eine umfassende Beweiswürdigung, insbesondere unter Einbeziehung der Falldatei, vorzunehmen.
Dabei treffe auch die Verteidigung eine Mitwirkungspflicht: Nur wenn sie dem Gericht vor der Hauptverhandlung konkrete, nachvollziehbar benannte Auffälligkeiten aus der Falldatei aufzeige, sei das Gericht verpflichtet, diesen nachzugehen.
Die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar.
Quellen:
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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.05.2025 – 2 Orbs 69/25
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AG Kassel, Urteil vom 25.09.2024 – 382 OWi – 9413 Js 21636/24
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