OLG Bremen: 1 Kap 1/17 HCI Real Estate Asset Management GmbH

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 Kap 1/17 = 4 O 1585/14 Landgericht Bremen

Beweisbeschluss

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

 

Dr. Manfred Oberreuther, Erhard-Kästner-Straße 12, 38304 Wolfenbüttel,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp Schmidt-Morsbach Neusel, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin,
Geschäftszeichen: 00546-14/raaw/raaw

 

gegen

 

HCI Real Estate Asset Management GmbH, Herdentorsteinweg 7, 28195 Bremen,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Nörenberg Schröder, Valintinskamp 70, 20355 Hamburg,
Geschäftszeichen: PV/MH 1108-18

 

Beteiligte:

Susat GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Domstr. 15, 20095 Hamburg,

Nebenintervenientin

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg,
Geschäftszeichen: KW/JK 15/93757

 

Beigeladene

Sigrid Reineke, Vor dem Slaventore 8, 32657 Lemgo,

Dieter Reineke, Vor dem Slaventore 8, 32657 Lemgo,

Winfried Ulrich, Dernburgstraße 15 SF, 14057 Berlin,

Volker Weirauch, Lehmstek 3a, 26160 Bad Zwischenahn,

Peter Springer, Auf dem Maindamm 12, 65462 Ginsheim-Gustavsburg,

Dietrich Blumenthal, Schöneweibergasse 85, 64347 Griesheim,

Norbert Funk, Prinz-Eugen-Straße 10, 64347 Griesheim,

Alexander Becker, Wilhelm-Leuschner-Straße 31, 64347 Griesheim,

Dr. Gerold Eilers, Heinrich-Reimers-Straße 6, 26725 Emden,

Dr. Jörg-Eberhard Neuser, Karl-Liebknecht-Straße 27, 64347 Griesheim,

Dr. Frank Wieners, Durlacher Straße 38, 10715 Berlin,

Jutta Reinmold, Erzebergstraße 2, 34308 Bad Emstal,

Ursel Heemsoth, Sperberweg 17, 26160 Petersfehn,

Brigitte Groß, Schülerstraße 30, 64347 Griesheim,

Dr. Gerold Hünermund, Auf der Heide 21, 30916 Isernhagen,

Regine Hünermund, Auf der Heide 21, 30916 Isernhagen,

Annegret Janßen, Seghorner Weg 2, 26655 Westerstede-Torsholt,

Michael Kalinowski, Hielscherstraße 5, 13158 Berlin,

Uwe Müller, Ruomser Straße 1, 72351 Geislingen,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp Schmidt-Morsbach Neusel, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin,
Geschäftszeichen: 00676-14/raaw/racr

 

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer

am 24. Februar 2020 beschlossen:

1.

Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die folgenden Behauptungen des Musterklägers zum Vorliegen von Prospektfehlern im am 29.07.2005 herausgegebenen Prospekt zum Immobilienfonds „Hanseatische Immobilienfonds USA lI GmbH & Co KG“:

(1)

Es bestand von Anfang an ein auch aus der maßgeblichen Perspektive des Zeitpunkts der Prospekterstellung erwartbares konkretes Totalverlustrisiko auf der Grundlage der besonderen Umstände der zeitlichen Reihenfolge des Auslaufens der Option des Hauptbestandsmieters (DLA Piper) zur Anschlussvermietung über den 01.02.2017 hinaus (Optionsauslaufen zum 01.09.2015) und der Fälligkeit der Hypothek für die Fonds-Immobilie (Fälligkeit am 01.07.2015) (Feststellungsziel zu 1.1.a)).

Dabei ist insbesondere den folgenden Punkten nachzugehen (siehe hierzu u.a. Schriftsatz des Musterklägers vom 30.09.2019, S. 2-4 = Bl. 338-340 d.A.; Schriftsatz der Musterbeklagten vom 04.02.2019, S. 6-30 = Bl. 221-245 d.A.; Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 04.02.2019, S. 2-18 = Bl. 301-316 d.A.):

a.

Langfristige Anschlussfinanzierung nur bei noch langfristig laufender Vermietung: War eine langfristige Anschlussfinanzierung der Fondsimmobilie bei Fälligkeit der US-Hypothek zum 01.07.2015 nur dann zu erlangen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vermietung über den Februar 2017 hinaus gesichert war? War dies aus der maßgeblichen Perspektive des Zeitpunkts der Prospekterstellung erwartbar?

b.

Aussichten für eine Vermietung für den Zeitraum ab Februar 2017 zum 01.07.2015: Wäre – wenn es das bis zum 01.09.2015 laufende Optionsrecht des Bestandsmieters nicht gegeben hätte, das bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuvermietung an andere Mieter ausschloss – bereits zum 01.07.2015 eine Neuvermietung über den Februar 2017 hinaus zu sichern gewesen? War dies aus der maßgeblichen Perspektive des Zeitpunkts der Prospekterstellung erwartbar?

c.

Keine kurzfristige Anschlussfinanzierung bis Februar 2017 zu erlangen: War es ausgeschlossen, dass bei Fälligkeit der US-Hypothek zum 01.07.2015 auch ohne Sicherung der Anschlussvermietung nach Februar 2017 jedenfalls eine kurzfristige Anschlussfinanzierung bis zum Februar 2017 zu erlangen gewesen wäre? War dies aus der maßgeblichen Perspektive des Zeitpunkts der Prospekterstellung erwartbar?

(2)

Der auf S. 62 des Prospekts für die Ermittlung der Ertragsprognose angenommene Faktor für den durchschnittlichen Leerstand i.H.v. 3,9 % der jährlichen Nettomieteinnahmen ist aus der maßgeblichen Perspektive des Zeitpunkts der Prospekterstellung unvertretbar zu niedrig angesetzt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Betrag i.H.v. 3,9 % der jährlichen Nettomieteinnahmen auch Belastungen aus Neben- und Betriebskosten abdecken soll, die leerstandsbedingt von der US-Immobiliengesellschaft zu tragen sind (Feststellungsziele zu 1.4.c) und 1.4.d), siehe hierzu u.a. Schriftsatz des Musterklägers vom 30.09.2019, S. 16-25 = Bl. 352-361 d.A.; Schriftsatz der Musterbeklagten vom 04.02.2019, S. 52-71 = Bl. 267-286 d.A.).

(3)

Die vom Prospekt unterstellte durchschnittliche Inflationsrate von 3 % p.a. in den USA als Grundlage für kalkulierte Mietsteigerungen und Kostensteigerungen ist aus der maßgeblichen Perspektive des Zeitpunkts der Prospekterstellung unvertretbar zu niedrig angesetzt (Feststellungsziel zu 1.4.e), siehe hierzu u.a. Schriftsatz des Musterklägers vom 30.09.2019, S. 25-29 = Bl. 361-365 d.A.; Schriftsatz der Musterbeklagten vom 04.02.2019, S. 71-75 = Bl. 286-290 d.A.).

2.

Die geltend gemachten Prospektfehler beziehen sich auf die Finanzierung und Vermietung einer Büroimmobilie in Chicago („203 North LaSalle“) in den Jahren ab 2005.

Um die Benennung eines deutschsprachigen Sachverständigen für die vorgenannten Beweisfragen soll gebeten werden die

Deutsch-Amerikanische Handelskammer in Chicago
German American Chamber of Commerce of the Midwest, Inc.
321 North Clark Street, Suite 1425
Chicago, IL 60654
USA

Der jeweils benannte Sachverständige soll angeben, zu welchen Kosten er regelmäßig tätig wird und welchen Vorschuss er zur Durchführung des Auftrags benötigt.

3.

Weitere verfahrensleitende Anordnungen ergehen von Amts wegen.

gez. Dr. Schromek                          gez. Dr. Böger                          gez. Dr. Kramer

Für die Ausfertigung:

Lenz, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

 

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