Im Kartellbußgeldverfahren gegen den Aluminiumhersteller OTTO FUCHS Beteiligungen KG hat der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute ein Urteil gefällt und eine Geldbuße von 30 Millionen Euro gegen das Unternehmen sowie Bußgelder in Höhe von 34.000 Euro gegen drei leitende Angestellte verhängt.
Der Fall: Illegaler Informationsaustausch in der „Aluminium Forging Group“
Der 6. Kartellsenat unter Leitung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Ulrich Egger stellte fest, dass zwischen Oktober 2010 und November 2015 zwei Prokuristen von OTTO FUCHS in der sogenannten „Aluminium Forging Group (AFG)“ regelmäßig mit anderen Aluminiumherstellern zusammentrafen. Diese Treffen fanden zweimal jährlich statt und dienten dem unzulässigen Austausch von sensiblen Marktinformationen, was gegen das Kartellrecht verstößt.
In den Gesprächen wurden unter anderem Themen wie die von Kunden geforderten Rabatte sowie die gestiegenen Lagerkosten für Aluminium erörtert. Die Unternehmen, die an diesen Gesprächen teilnahmen, waren vor allem Zulieferer und Hersteller aus der Automobilindustrie. Der Austausch betraf daher auch Preiskonditionen und Kostenbestandteile, die erhebliche Auswirkungen auf die Aluminiumpreise und die Wettbewerbsbedingungen hatten.
Aufsichtspflichtverletzung und Strafen
Der Senat stellte zudem fest, dass der persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens für den Kartellverstoß verantwortlich gemacht wurde, da er es versäumt hatte, die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Kartellpraktiken zu verhindern. Das Fehlen einer adäquaten Kontrolle ermöglichte den illegalen Informationsaustausch.
Bußgeldzumessung: Geringeres Gewinnpotenzial berücksichtigt
Bei der Festlegung der Bußgelder nahm der Senat eine differenzierte Betrachtung vor. Es wurde berücksichtigt, dass der Informationsaustausch in den Treffen nicht in konkreten Preisabsprachen mündete und lediglich Preisbestandteile angesprochen wurden, die einen geringen Kostenanteil betrafen. Dadurch sei das Gewinnpotenzial und der verursachte Schaden zwar begrenzt, dennoch wurde der Kartellverstoß aufgrund des hohen Volumens der betroffenen Umsätze und des Konzernumsatzes von etwa 3,4 Milliarden Euro als schwerwiegend eingestuft.
Besonders berücksichtigt wurde, dass die Aluminiumhersteller sich in einer „Sandwich“-Position zwischen den Aluminiumlieferanten und den Automobilherstellern befanden, was durch den Verhandlungsdruck und die Marktbedingungen möglicherweise den Austausch begünstigte.
Fazit
Das Urteil zeigt die strenge Haltung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegenüber Kartellverstößen in der Industrie. Die verhängte Geldbuße gegen OTTO FUCHS und die betroffenen Führungspersonen unterstreichen die Bedeutung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln und die Verantwortung von Unternehmen, eine effektive Kontrolle gegen wettbewerbswidriges Verhalten zu etablieren.
Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen V-6 Kart 2/21 OWi geführt.
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