Oberlandesgericht Braunschweig

Oberlandesgericht Braunschweig

3 Kap 1/16

Beschluss

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE

I.

Der Termin vom 27. Januar 2020 wird verlegt auf

Montag, den 9. März 2020, 10.00 Uhr.

Terminsort: Stadthalle Braunschweig, Congress Saal, Leonhardplatz, 38102 Braunschweig.

II.

Weitere Termine zur mündlichen Verhandlung werden bestimmt auf:

Montag, den 20. April 2020, 10.00 Uhr,

Montag den 8. Juni 2020, 10.00 Uhr.

Terminsort: Stadthalle Braunschweig, Congress Saal, Leonhardplatz, 38102 Braunschweig.

III.

Die Anträge der Musterbeklagten zu 1) und 2), die ihr zur Stellungnahme auf die zum Bilanzierungsthema eingereichten Schriftsätze gesetzte Frist bis zum 20. Dezember 2019 zu verlängern, werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei dem mit Beschluss vom 29. März 2019 bestimmten Terminen vom 16. Dezember 2019.

G r ü n d e:

Der Senat hat im Hinblick auf den Terminsverlegungsantrag der Kanzlei Quinn Emanuel vom 1. Oktober 2019 erneut mit den Bevollmächtigen der Musterparteien und auch mit den Bevollmächtigten der Beigeladenen, die aktiv am Musterverfahren teilnehmen, Kontakt aufgenommen, um ggf. einen Ausweichtermin und außerdem die im Beschluss vom 25. September 2019 (Seite 3) in Aussicht gestellten weiteren Termine abzustimmen.

1.

Mit der Verlegung des Termins vom 27. Januar 2020 entspricht der Senat dem Antrag der Kanzlei Quinn Emanuel vom 1. Oktober 2019.

Der Termin soll weiterhin dazu dienen, die für den 16. Dezember 2019 vorgesehene Erörterung der Bilanzierungsthematik fortzusetzen.

Eine Terminierung bereits im Februar 2020 war mit Rücksicht auf die abwechselnde Verhinderung von Bevollmächtigten der Musterparteien an den vom Senat vorgeschlagenen Terminen nicht möglich.

2.

In den neu anberaumten Terminen im April und Juni 2020 soll die Frage der Kursrelevanz vertieft erörtert werden.

Eine Verhandlung dieser Thematik bereits am 9.3.2020 ist nicht möglich, da dieser Termin ggf. der Fortsetzung der Erörterung zur Bilanzierungsthematik vorbehalten bleiben muss.

Der Senat wird zur Vorbereitung dieser Termine nach Sichtung der zum Thema Kursrelevanz von der Musterklägerin und den Kanzleien quinn emanual, Arnold & Porter und lindenpartners bis zum 16. Oktober 2019 eingereichten Schriftsätze den Musterbeklagten noch eine gesonderte Frist zur Stellungnahme setzen.

3.

Im Rahmen der o. g. Abstimmung der Termine mit den Bevollmächtigten der Musterparteien und Beigeladenen hat zudem die Musterbeklagte zu 2) beantragt, die ihr zur Stellungnahme zum Thema Finanzberichte gesetzte Frist (30. November 2019) bis zum 20. Dezember 2019 zu verlängern, da die Frist angesichts der von der Musterklägerin und einigen Beigeladenen vorgelegten Materialfülle und zahlreicher anderer fristgebundener Arbeiten zu kurz sei. Als Konsequenz der beantragten Fristverlängerung hat sie angeregt, den Termin vom 16. Dezember 2019 aufzuheben und die Bilanzierungsthematik erst in einem der vom Senat vorgeschlagenen Termine im Februar 2020 zu verhandeln; im Hinblick auf den Vortrag der Musterklägerin zu den Themen Kursrelevanz und Kenntnis und die hierzu notwendige Erwiderung seitens der Musterbeklagten sei eine Fortsetzung im April 2020 sinnvoll.

Die Musterbeklagte zu 1) hat sich dem angeschlossen.

Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seinen im Beschluss vom 25. September 2019 (Seite 3) dargelegten Überlegungen fest. Angesichts der bereits vorliegenden umfangreichen Stellungnahmen der Musterparteien und Beigeladenen und den hierzu von beiden Seiten vorgelegten Privatgutachten ist eine eingehendere Erörterung des erstmals im September 2018 verhandelten Bilanzierungsthemas nunmehr möglich und sachgerecht. Die den Musterbeklagten bis zum 30. November 2019 gesetzte Frist, zu dem von der Musterklägerin eingereichten Ergänzungsgutachten der Privatsachverständigen Prof. Heyd und Löw noch vor dem Termin am 16. Dezember 2019 Stellung zu nehmen, ist aus Sicht des Senats hinreichend. Dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs wird besonders dadurch Rechnung getragen, dass die Musterbeklagten, ebenso wie die übrigen Beteiligten, nicht nur Gelegenheit haben werden, nach der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2019 weiter zu den vorliegenden Gutachten der Privatsachverständigen Stellung zu beziehen, sondern auch zu den Überlegungen des Senats, so dass im Fortsetzungstermin vom 9. März 2020 ggf. eine weitere Vertiefung der Erörterung möglich ist.

Braunschweig, 25. Okt. 2019

Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat

Dr. Jäde                Stephan                Dr. Hoffmann

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