Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat heute in zwei Fällen entschieden, dass ein über das Rückmeldeformular des Landes abgegebener Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020 rechtlich wirksam ist. Damit wurden die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus erster Instanz aufgehoben, das die Verzichtserklärungen zuvor für unwirksam gehalten hatte.
Hintergrund der Entscheidung
Die Kläger hatten im März 2020 im Rahmen des landesweiten Corona-Hilfsprogramms NRW-Soforthilfen erhalten, um pandemiebedingte Liquiditätsengpässe in ihren Unternehmen zu überbrücken. Im Jahr 2021 wurden sie – wie alle Empfänger – zur Rückmeldung über den tatsächlichen Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum aufgefordert.
Dazu stellte das Land ein Online-Rückmeldeformular zur Verfügung. Dieses enthielt unter anderem die Möglichkeit, durch Ankreuzen einer bestimmten Option unwiderruflich zu erklären, dass kein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen bestanden habe und die Soforthilfe daher nicht in Anspruch genommen werde. Die Rückzahlung war in diesem Fall zu leisten, ohne dass Einnahmen oder Ausgaben einzeln aufgelistet werden mussten.
Die Kläger hatten diese Verzichtserklärung angekreuzt. Daraufhin erhielten sie von den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf Feststellungs- und Erstattungsbescheide, in denen die Rückzahlung der gesamten Fördersumme gefordert wurde. Dagegen erhoben sie Klage – zunächst erfolgreich.
OVG: Erklärung war eindeutig und freiwillig
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts bewertete die Verzichtserklärungen jedoch als klar, verständlich und rechtswirksam. Die Kläger hätten ausdrücklich und erkennbar erklärt, dass kein Liquiditätsengpass vorlag – und damit zugleich, dass sie auf die Nutzung der Soforthilfe verzichteten. Die entsprechende Formulierung im Formular sei nicht irreführend gewesen, sondern habe sich auf bekannte Förderbedingungen bezogen, die den Antragstellern mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid übermittelt worden waren.
Auch sei kein rechtlich relevanter Druck zur Abgabe der Verzichtserklärung entstanden. Die Auswahl dieser Option sei freiwillig gewesen und nicht zwingend erforderlich, etwa zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen. Die Strafbarkeit falscher Angaben bei Subventionen sei gesetzlich vorgeschrieben und sei von der Verwaltung korrekt und sachlich dargestellt worden.
Der Senat betonte, dass die Möglichkeit zur Rückzahlung nicht benötigter Fördermittel auch bereits im Bewilligungsbescheid als Option aufgeführt worden sei. Die im Rückmeldeformular enthaltene Verzichtsmöglichkeit stelle daher eine logische Fortführung dieser Option dar – nicht überraschend oder unangemessen im verwaltungsrechtlichen Verhältnis.
Rechtsmittel
Die Revision wurde in beiden Fällen nicht zugelassen. Die Kläger können jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen:
– 4 A 2928/24 (Vorinstanz: VG Gelsenkirchen, 19 K 3380/24)
– 4 A 2929/24 (Vorinstanz: VG Gelsenkirchen, 19 K 5722/23)
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