Musterklage gegen Lange Vermögensberatung GmbH München

Landgericht München I Az.: 3 O 23076/16

A. Auf Antrag des Klägers wird der Musterverfahrensantrag vom 30.12.2016 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekannt gemacht:

I. Beklagte:

Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dirk Lange, Tsingtauer Str. 105, 81827 München;
ML Treuhand GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Tenner, Tsingtauer Str. 105, 81827 München.

II. betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:

Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dirk Lange, Tsingtauer Str. 105, 81827 München.

III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:

Landgericht München I, 3 O 23076/16

IV. Feststellungsziele

1.

Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt zur ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co. KG vom 6.7.2010 (nachfolgend: Emissionsprospekt) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, dass

a)

der Emissionsprospekt die Marktsituation unrichtig und irreführend darstellt und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

b)

der Emissionsprospekt im Zusammenhang mit der Marktsituation nicht deutlich macht, dass die Darstellung zu der Markterholung nicht durch Tatsachen untermauert wird, es sich vielmehr um Meinungsbekundungen des Prospektherausgebers handelt und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

c)

der Emissionsprospekt eine nicht vorhandene Sicherheit bezüglich des Neukapitals vortäuscht bzw. risikoverharmlosend ist und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

d)

der Emissionsprospekt einem Prospektfehler enthält, indem vorgetäuscht wird, dass der Charterrateneinbruch durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursacht und damit vorübergehender Natur sei,

e)

der in dem Emissionsprospekt zugrundegelegte durchschnittliche Vermögenszuwachs von 8 – 10% pro Jahr auf keiner belastbaren Datenbasis basiert und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

f)

der Emissionsprospekt einen Prospektfehler enthält, indem er verschweigt, dass die im Prospekt dargestellte Performance zu den historischen Schiffsfonds auf der Basis der Studie der FMG Fondsmedia GmbH aus Juli 2010 auf einer Datenlage zum 31.12.2008 basiert und insofern die Finanz- und Wirtschaftskrise nicht berücksichtigt wurde,

g)

der Emissionsprospekt im Hinblick auf die Anschaffungskosten unplausibel ist und damit einen erheblichen Prospektfehler enthält,

h)

die voraussichtliche Finanz- und Ertragslage in EUR, die im Prospekt auf S. 66 dargestellt wird, unplausibel ist und einen erheblichen Prospektfehler enthält,

i)

der Emissionsprospekt eine intransparente Ergebnisverteilung, die dem Investor die wirtschaftlichen Folgen nicht hinreichend vor Augen führt, beinhaltet und damit einen erheblichen Prospektfehler enthält,

j)

der Emissionsprospekt die erheblichen Sondervorteile in Höhe von rund 19,74%, die die Gründungskommanditisten aus den Rücklagen erhalten, nicht hinreichend deutlich macht und insofern ein erheblicher Prospektfehler vorliegt

k)

der Emissionsprospekt auf der Seite 48 die fehlerhafte und irreführende Darstellung enthält, nahezu alle Einhüllentanker müssten bis zum Jahr 2010 ausgeliefert werden und aus steigender Transportnachfrage bei gleichzeitiger Reduzierung der zur Verfügung stehenden Tonnage ergäben sich in der Folge sehr gute Beschäftigungsaussichten für die Doppelhüllen-Fondsschiffe, so dass insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet waren, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte unter Ziff.1. a) – j) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären.

V. Lebenssachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Fonds ML Schiffsinvest 2 (Fonds) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Gründungskommanditistin, die Beklagte zu 2 Gründungs- und Treuhandkommanditistin.

Der Kläger zeichnete als Treugeberkommanditist am 16.08.2010 sowie am 26.04.2011 jeweils eine Beteiligung an der ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co.KG in Höhe von 50.000,– €, wobei er ein Skonto von 5% bzw. 1% erhielt und als Einlage 97.000,– € gezahlt hat.

Der Fonds ist als geschlossener Dachfonds konzipiert und zwar als „Blind-Pool“. Der Fonds sollte in Containerschiffe, Tanker und Bulker aller Größenklassen investieren. Bei dem Fonds sollten nach Prospekt S. 14 99,5 % des Kapitals investiert werden und Weichkosten nur in Höhe von 0,5 % anfallen. Durch eine asymmetrische Gewinnverteilung sollten die Gründungsgesellschafter überproportional an den Ergebnissen und Auszahlungen teilnehmen. Im Prospekt auf S. 14 heißt es:
„Im Ergebnis erhalten die Gründungsgesellschafter für einen Kapitalanteil in Höhe von 2,4 % des Gesamtkapitals des Fonds einen Anteil von 19,74 % aller Ergebnisse und Auszahlungen (vgl. auch Seiten 34 und 35 des Prospektes)“.

Der Fonds hat sich bei 33 Schiffsgesellschaften an dem jeweiligen Betriebsfortführungskonzept mit Neukapital beteiligt.

Der Kläger erhielt bisher Ausschüttungen in Höhe von 400,– €

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten den Kläger über Prospektfehler, wie sie sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergeben würden, informieren müssen.

Der Kläger trägt vor sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt zu haben. Dieser sei fehlerhaft, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten. Bei zutreffender Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und bestreiten die Aufklärungsmängel. Sie bestreiten die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags.

VI. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

30.12.2016

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