Musterkläger Jürgen Born gegen die Deutsche Bank

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Musterverfahren

des Herrn Jürgen Born,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp Neusel & Partner, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin,
(Az.: Landgericht Frankfurt am Main: 2-12 O 48/15)

gegen

die Deutsche Bank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwaltskanzlei Clouth & Partner, Beethovenstraße 8-10, 60325 Frankfurt am Main,

wird zum Musterkläger

Herr Jürgen Born

bestimmt.

Gründe:

Die Bestimmung des Musterklägers folgt § 9 Abs. 2 Satz 1, 2, KapMuG, wonach der Senat im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens in Ermangelung anderer valider Kriterien vor allem die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu berücksichtigen hat. Soweit dabei Kläger von einem Büro vertreten werden, ist die Einigung auf einen Musterkläger ein gewichtiger Aspekt, der die Ermessensausübung jedenfalls beeinflusst (vgl. Reuschle, in: KK-KapMuG, 2. Aufl. (2014), § 9 KapMuG, Rn. 58). Der unterschiedlichen Höhe der Ansprüche kommt demgegenüber insofern nur sekundäre Bedeutung zu (Reuschle, a.a.O., Rn. 60). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren der mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 vorgeschlagenen Klägerin nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle der 27. Zivilkammer derzeit nicht ausgesetzt ist, weshalb eine Bestellung als Musterklägerin nicht in Betracht kommt.
Hinsichtlich der weiter vorgeschlagenen Kläger erscheint dem Senat eine Bestellung gerade unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 6. April 2016 dargestellten Kriterien als nicht sachgerecht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 9 Abs. 2 Satz 3 KapMuG).

Frankfurt am Main, den 31. Oktober 2016
Oberlandesgericht, 23. Zivilsenat
Schier-Ammann Kruske Rathmann

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt.

Frankfurt am Main, den 2. November 2016

 

OLG – 23. Zivilsenat

Die Vorsitzende

Schier-Ammann

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