Landgericht HamburgAz.: 311 OH 1/25 BeschlussIn der Sache
Prozessbevollmächtigte zu 1 – 165:
beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 11 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Paust-Schlote, den Richter am Landgericht Dr. Wagner und die Richterin am Landgericht Dr. Bornmann am 19.02.2025:
Gründe:I.Die – nach Rücknahme der Klage durch die von der Kanzlei Dr. Fischer Rechtsanwälte vertretenen sowie weiterer einzelner Kläger – verbliebenen Kläger nehmen die Beklagten in dem Verfahren 311 O 356/12 im Wege der subjektiven Klagehäufung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds „HCI Shipping Select XXV“ auf Schadensersatz in Anspruch. Das Fondskonzept sah die mittelbare Beteiligung der Anleger über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin an vier Kommanditgesellschaften zu gleichen Teilen vor. Dabei handelte es sich um die MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG, die MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG, die MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG und die MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG (im Folgenden Emittentinnen), die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines im Jahr 1995, bzw. 1996 gebauten Massengutschiffes der Panamax-Klasse (Panamaxbulker) zum Gegenstand hatten. Die Gründungsgesellschafterinnen der Emittentinnen waren die Beklagten zu 1) bis 3). Die Beklagte zu 1) war zudem Anbieterin der Beteiligung und Emissionshaus. Die Beklagte zu 3) [vormals: Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG] war Gesellschafterin der jeweiligen Komplementärgesellschaft der Emittentinnen und Vertragsreederin. Die Beklagte zu 4) ging im Jahr 2013 im Wege der Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG aus der Beklagten zu 2) hervor und wird von den Klägern gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG in Anspruch genommen. In dem Prospekt vom 21.09.2007 (Anlage K 3) heißt es auf Seite 6:
Zu den Kaufverträgen heißt es auf Seite 76 des Prospekts u. a.:
Auf den Seiten 87 ff. des Prospekts werden die „Vertragspartner“ dargestellt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Verkäufergesellschaften des MS „Vogetrader“ (Nika Shipping Inc.) und des MS „Vogevoyager“ (Mond Shipping Inc.) zu jeweils 100 % um Tochtergesellschaften der Reederei H. Vogemann GmbH handelte. Gesellschafter der Reederei H. Vogemann GmbH waren die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo. Hans-Joachim Boller und Udo Wiese waren zudem Direktoren der Nika Shipping Inc. und der Mond Shipping Inc. Die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren außerdem die Kommanditisten der Beklagten zu 3). Die Herren Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren überdies Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 3) (= Schifffahrtsagentur H. Vogemann GmbH). Über das Vermögen der Emittentinnen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 07.04.2015 hat das Landgericht Hamburg dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Zwecke des Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG a. F. u. a. die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:
Mit Beschluss vom 28.08.2015 hat die Kammer das hiesige Verfahren gem. § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.04.2015 vollen Umfangs ausgesetzt (Bl. 957 d. A.). Am 23.12.2020 hat das Hanseatische Oberlandesgericht u. a. beschlossen (13 Kap 1/15):
Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde u. a. der Beklagten zu 1) den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.12.2020 u. a. hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1a und 1b aufgehoben und als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 hat der Bundesgerichtshof für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass das Feststellungsziel zu 1a eigenständig zu prüfen und unbegründet sei. Der insoweit geltend gemachte Prospektfehler liege nicht vor, da die persönlichen Verflechtungen zwischen der Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] und der Reederei H. Vogemann GmbH sowie die Beziehungen zwischen der Reederei H. Vogemann GmbH und den Verkäufergesellschaften auf Seite 94 des Prospekts detailliert dargestellt würden. Das Feststellungsziel zu 1b sei unbegründet, weil die Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] an den Verkäuferinnen der Schiffe weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sei und daher mit dem Verkauf der Schiffe keinen Gewinn erzielt habe. Das Oberlandesgericht habe die Feststellung, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, nicht treffen dürfen, weil dies nicht vom Feststellungsziel 1b umfasst sei. Es könne daher offenbleiben, ob ein solcher Sondervorteil überhaupt gegeben gewesen sei und der Prospekt dazu eine Aussage habe enthalten müssen. Mit Schriftsatz vom 17.08.2023 haben die durch die Rechtsanwälte Schirp & Partner vertretenen Kläger um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten. Mit Schriftsatz vom 02.05.2024 haben die durch die Kanzlei Dr. Fischer vertretenen Kläger ihre Klage zurückgenommen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.08.2024 klargestellt, dass sie ihre Ansprüche nunmehr ausschließlich auf eine Unvollständigkeit des Prospekts dergestalt stützen, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, da die Verkäufergesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100% Mutter sie ist, die Schiffe sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hätten. Sie meinen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über an Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen Sondervorteile an eine mit einer Gründungsgesellschaft personell verflochtene Gesellschaft fließen. Die Kläger behaupten, die Nika und die Mond Shipping Inc. hätten die Schiffe im Jahr 2001 einschließlich einer 10-jährigen bare boat charter für je US-$ 15.600.000,- erworben und beim Weiterverkauf an den Fonds einen Zwischengewinn – nach Angaben des Herrn Wiese in der Beiratssitzung des Fonds vom 22.04.2010 (Anlage K 4a, S. 7) – von US-$ 10.800.000,- je Schiff erzielt. Tatsächlich sei der Zwischengewinn sogar noch weit höher gewesen, da die Schiffe wegen ihres gleichfalls verschwiegenen schlechten Zustands weit weniger als die gezahlten Kaufpreise wert gewesen seien. Bei vollständiger Information in dem Prospekt würde keiner der Anleger sich an dem Fonds beteiligt haben. Die Beklagten meinen, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Eine erneute Überprüfung sei aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des BGH vom 23.05.2023 bereits unzulässig. Eine Bindungswirkung für das Ausgangsverfahren bestehe auch insoweit, als der Musterentscheid zum Ausdruck bringe, dass ein Feststellungsziel gegenstandslos sei. Die Beklagte zu 3) behauptet, es fehle an einem Sondervorteil der Reederei H. Vogemann GmbH. Die Verkäufergesellschaften hätten bereits mit der in US-$ abgewickelten An- und Verkäufe der Schiffe einen Verlust erlitten. In der für die Verkäufergesellschaften maßgebliche Euro-Währung sei der Verlust sogar noch höher ausgefallen, weil der US-$ gegenüber dem Euro in der Zeit von 2001 bis 2007 rund 40 % an Wert verloren habe. Die Verluste hätten bei MS „Vogetrader“ € 10,9 Mio. und bei MS „Vogevoyager“ € 11,1 Mio. betragen (Schriftsatz v. 31.07.2013, S. 9 = Bl. 458 d. A.). Der Verkauf der beiden Schiffe sei für die Anleger überdies von Vorteil gewesen, weil der Erwerbspreis deutlich unter dem Marktwert gelegen habe. Die Beklagten meinen, es habe keine Pflicht zur Offenbarung etwaiger Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH bestanden. Für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, verständigen Anlegers wesentlich seien allein die – zutreffende – Darstellung der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften sowie die Angaben von Verkehrswert und Kaufpreis für das MS „Vogetrader“ und das MS „Vogevoyager“ gewesen. Die Offenlegung von mehr als fünf Jahre zurückliegenden Anschaffungskosten lasse zudem keinen Rückschluss mehr auf den Wert der Anlage bei Fondsplatzierung zu (vgl. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., IDW S 4, Anlage 1, Ziff. 4.1.2), weshalb diese nicht prospektierungspflichtig seien. Die Rechtsprechung zur Offenlegung von an die Gründungsgesellschaft gewährten Sondervorteilen sei hier nicht übertragbar. Die Situation sei mit Blick auf eine dritte Gesellschaft, die lediglich über dieselben Gesellschafter wie die Gründungsgesellschaft verfüge, anders zu bewerten. So müsse eine dritte Gesellschaft etwaige gesellschaftsrechtliche Besonderheiten – wie z. B. stille Gesellschafter – nicht offenlegen, weshalb sich nicht ohne Weiteres beurteilen lasse, ob die Partizipation der Gesellschafter dieser dritten Gesellschaft derjenigen auf Ebene der Gründungsgesellschafter gleichstehe. Die Regelung in § 7 Abs. 1 u. 2 VermVerkProspV in der seit 01.07.2005 geltenden Fassung spreche gegen eine Pflicht zur Prospektierung von an Dritte (etwaig) gewährte Sondervorteile, da nach dieser Vorschrift nur solche Sondervorteile anzugeben seien, die den Gründungsgesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages zustünden. Ein aufklärungspflichtiger Sondervorteil i. S. d. Rechtsprechung des BGH sei nur mit Blick auf Fälle anzunehmen, in denen etwa durch Kettengeschäfte innerhalb kurzer Zeit der Preis des Anlageguts erhöht werde; davon könne hier keine Rede sein, da die Verkäufergesellschaften die Schiffe – unstreitig – 6 Jahre gehalten und genutzt hätten. Die Beklagte zu 3) meint, hinsichtlich ihrer etwaigen Haftung als Gründungsgesellschafterin fehle es an der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) meinen, die Kläger seien verpflichtet gewesen, das Verfahren hinsichtlich des nunmehr gerügten Prospektmangels – der nicht Gegenstand des KapMuG-Verfahrens gewesen sei – außerhalb des KapMuG-Verfahrens weiterzubetreiben. II.Die Beklagten zu 1), 2) und 4) des Verfahren 311 O 356/12 haben mit Schriftsatz vom 02.12.2024 einen zulässigen Musterverfahrensantrag gem. § 2 KapMuG gestellt. 1. Eine beklagte Partei kann durch Musterverfahrensantrag im ersten Rechtszug die Feststellung des Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen beantragen (§ 2 Abs. 1 KapMuG). Die Beklagten begehren die Feststellung, dass der Verkaufsprospekt der „HCI Shipping Select XXV“ vom 21.09.2007 mit Blick auf die einzig von den Klägern aufrechterhaltene Rüge (= aufklärungsbedürftige Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH) nicht unvollständig sei. Das Prozessgericht ist für den Musterverfahrensantrag gem. § 2 Abs. 2 S. 1 KapMuG zuständig und die Anforderungen der § 2 Abs. 3 u. 4 KapMuG sind erfüllt. Die Zuständigkeit der Kammer folgt aus § 75 GVG, weil die §§ 348, 348a ZPO nur für das Erkenntnisverfahren gelten und auf das Vorlageverfahren nach dem KapMuG keine (entsprechende) Anwendung finden. 2. Der Musterverfahrensantrag ist gem. § 3 KapMuG zulässig. a) Die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt voraussichtlich von dem geltend gemachten Feststellungsziel ab (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG). Denn sofern – entsprechend dem Musterverfahrensantrag – festgestellt würde, dass der Verkaufsprospekt nicht bezüglich der letzten verbliebenen Prospektrüge der verbliebenen Kläger unvollständig ist, wären sämtliche in diesem Verfahren gebündelte Klage abzuweisen. Sollte der streitgegenständliche Verkaufsprospekt mit Blick auf etwaige Sondervorteile der – mit der Beklagten zu 3) personell verflochtenen – Reederei H. Vogemann GmbH dagegen unvollständig sein, kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber den verbliebenen Klägern in Betracht (vgl. Urteil der Zivilkammer 10 v. 31.07.2024, Az. 310 O 285/12). aa) Der Entscheidungserheblichkeit des Musterverfahrensantrags steht der rechtskräftige Abschluss des Musterverfahrens 311 OH 2/15 durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2024 (Az.: XI ZB 30/20) nicht entgegen. Zwar bindet der Musterentscheid die Prozessgerichte gem. § 22 Abs. 1 S. 1 KapMuG in seiner bis einschließlich 19.07.2024 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) in allen gem. § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Verfahren. Das Musterverfahren entfaltet indes keine Bindungswirkung hinsichtlich solcher Prospektfehler, die nicht Gegenstand des Musterverfahrens waren (vgl. Asmus/Waßmuth/Beckmann, 1. Aufl. 2022, KapMuG § 22 Rn. 23/24, beck-online). Die verbliebenen Kläger machen nunmehr ausschließlich noch geltend, dass der Prospekt dergestalt unvollständig sei, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, da die Verkäufergesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100% Mutter sie ist, die Schiffe sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hätten. Gerade dieses Feststellungsziel war indes nicht Gegenstand des bereits durchgeführten KapMuG-Verfahrens, weshalb das Hanseatische Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 23.12.2020 keine derartige Feststellung treffen durfte, wie der BGH entschieden hat. Daher hat der Bundesgerichtshof auch ausdrücklich dahinstehen lassen, ob ein solcher Sondervorteil überhaupt gegeben war und der Prospekt dazu eine Aussage hätte enthalten müssen (BGH, Beschluss v. 23.05.2023, XI ZB 30/20, Rn. 41). bb) Eine Bindungswirkung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Feststellungsziele 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 für gegenstandslos erklärt hat. Zwar kann die Erklärung eines Feststellungsziels für gegenstandslos grundsätzlich Bindungswirkung entfalten (vgl. Asmus/Waßmuth/Beckmann, 1. Aufl. 2022, KapMuG § 22 Rn. 25, beck-online). Auch insoweit kann die Gegenstandslosigkeit sich aber nur auf solche Feststellungsziele beziehen, die überhaupt Gegenstand des Verfahrens waren. Eine Bindungswirkung scheidet dagegen insoweit aus, als ein Feststellungsziel überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens war, was hier hinsichtlich der verbliebenen klägerischen Rüge – wie bereits ausgeführt – der Fall war. cc) Der Umstand, dass die Beklagten sich gegenüber den klägerischen Ansprüchen auf die Einrede der Verjährung berufen, steht der Entscheidungserheblichkeit des Feststellungsziels nicht entgegen. Denn ein möglicher Anspruch der Kläger wäre nicht verjährt i. S. d. § 214 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hat das hiesige Verfahren durch Beschluss vom 28.08.2015 gem. § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. „vollen Umfangs“ ausgesetzt. Die Kläger hatten von Anfang an auch geltend gemacht, dass mit der Beklagten zu 3) „verbundene Unternehmen“ durch den Verkauf der Schiffe an den Fonds einen Gewinn in zweistelliger Höhe realisiert hätten, ohne dass dies im Prospekt offenbart worden sei (vgl. Klageschrift v. 02.10.2012, S. 77). Die Untätigkeit der Kläger hinsichtlich dieser Rüge stellt kein Nichtbetreiben i. S. d. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB dar, weil sie infolge der Aussetzung des Verfahrens maßgeblich auf dem Gesetz beruht und nicht auf einer freiwilligen Entscheidung (vgl. BGH, NJW 2004, 3418, beck-online; BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 249 Rn. 6, beck-online). b) Entgegen der Auffassung der Kläger dient der Musterverfahrensantrag der Beklagten zu 1), 2) und 4) nicht dem Zweck der Prozessverschleppung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 KapMuG). Das wäre nur anzunehmen, wenn bei verständig wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls andere anerkennenswerten Zwecke nicht ersichtlich sind oder sie jedenfalls als völlig untergeordnet erscheinen (vgl. Asmus/Waßmuth/Waßmuth, 1. Aufl. 2022, KapMuG § 3 Rn. 54, beck-online). Das ist hier nicht der Fall. Denn das Bedürfnis nach einer Klärung der letzten verbliebenen klägerischen Prospektrüge ist erst nach der Entscheidung des BGH vom 23.05.2023 und mit Blick auf den klägerischen Schriftsatz vom 28.08.2024 entstanden. Da das Hanseatische Oberlandesgericht einen Prospektmangel festgestellt und der BGH diese Feststellung nur aus prozessualen Gründen aufgehoben hatte, erscheint der nunmehr auf das Nichtvorliegen dieses Mangels gerichtete Musterfeststellungsantrag angesichts der Vielzahl der hier im Wege der subjektiven Klagehäufung gebündelten Verfahren im Sinne der Prozessökonomie anerkennenswert. 3. Von der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags gem. § 4 KapMuG hat das Gericht abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht gem. § 7 Abs. 1 KapMuG bereits vorliegen. Denn – auch nach Rücknahme einiger Kläger – verfolgen weiterhin deutlich mehr als neun Kläger ihr Begehren gebündelt im Wege der subjektiven Klagehäufung. Insoweit besteht – da es sich um keine notwendige Streitgenossenschaft handelt – zwischen den Beklagten und jedem dieser Kläger ein selbständiges Prozessrechtsverhältnis, weshalb sich der Musterverfahrensantrag der Beklagten zu 1), 2) und 4) auf mehr als neun selbständige Verfahren bezieht und damit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 KapMuG erfüllt (vgl. BGH, NJW 2008, 2187, beck-online).
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