Startseite Allgemeines MS „Barmbek“mbH-vertreten durch den GF Peter Rieck- Insolvent
Allgemeines

MS „Barmbek“mbH-vertreten durch den GF Peter Rieck- Insolvent

Teilen

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der  Verwaltungsgesellschaft MS „Barmbek“mbH, Raboisen 38, 20095 Hamburg, eingetragen im Schiffsregister des Amtsgerichts Hamburg SSR 20062, vertreten durch den GF Peter Rieck Buchtallee 19, 21465 Reinbek wird heute, um 14.00, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird  Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände aus dem Vermögen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek (Parkallee 6, 21465 Reinbek) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die sofortige Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Reinbek, 20. September 2016

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Nick Reiner wegen Mordes an seinen Eltern Rob und Michele Reiner angeklagt – Anwalt spricht von „verheerender Tragödie“

Nach dem schockierenden Doppelmord an dem bekannten Regisseur Rob Reiner und seiner...

Allgemeines

FBI-Vizedirektor Dan Bongino kündigt Rücktritt an – Rückkehr ins Mediengeschäft erwartet

Dan Bongino, stellvertretender Direktor des FBI, hat seinen Rücktritt für Januar 2026...

Allgemeines

Jeffrey-Epstein-Files: Neue Enthüllungen, alte Fragen – USA veröffentlicht weitere Dokumente

Sechs Jahre nach dem Tod des verurteilten Sexualstraftäters Jeffrey Epstein reißt die...

Allgemeines

FBI veröffentlicht neues Video nach tödlicher Schießerei an US-Eliteuni – Täter weiter flüchtig

Fünf Tage nach der tödlichen Schießerei an der renommierten Brown University in...