Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse in Berlin zurückgewiesen. Die Entscheidung aus Karlsruhe setzt ein deutliches Signal: Die Begrenzung von Mieterhöhungen bei Wiedervermietung bleibt ein verfassungsgemäßes Instrument der Wohnungspolitik.
Der konkrete Fall
Geklagt hatte eine Berliner Vermieterin, die sich gegen die bis 2029 verlängerte Mietpreisbremse in der Hauptstadt wandte. Sie sah sich in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 Grundgesetz verletzt. Die staatliche Begrenzung der Miethöhe greife unzulässig in ihre wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit ein, argumentierte sie.
Die Richter folgten dieser Sichtweise nicht.
Eigentum ist geschützt – aber nicht schrankenlos
Zwar bestätigte das Gericht, dass die Mietpreisbremse in das Eigentumsrecht eingreift. Doch sei dieser Eingriff verhältnismäßig. Das Grundgesetz garantiere Eigentum, verpflichte aber zugleich zu dessen sozialer Bindung.
Gerade in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt dürfe der Gesetzgeber regulierend eingreifen, um soziale Verwerfungen zu verhindern. Die Begrenzung der Miete bei Neuvermietung auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete sei kein unverhältnismäßiger Eingriff.
Spielraum für Landesregierungen
Von besonderer Bedeutung ist die Klarstellung, dass die Bundesländer befugt sind, eigenständig Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen. Diese Kompetenz hatten Kritiker ebenfalls infrage gestellt.
Mit dem Urteil stärkt Karlsruhe den föderalen Gestaltungsspielraum. Neben Berlin gilt die Mietpreisbremse unter anderem auch in Leipzig, Dresden, Erfurt und Jena. Sachsen-Anhalt verzichtet bislang vollständig auf entsprechende Regelungen.
Signal an Investoren und Vermieter
Für private und institutionelle Investoren im Wohnungsmarkt schafft die Entscheidung Rechtssicherheit. Das Instrument der Mietpreisbremse ist nicht nur politisch gewollt, sondern auch höchstrichterlich abgesichert.
Gleichzeitig bleibt die wirtschaftliche Debatte bestehen. Kritiker sehen in Mietpreisregulierungen einen Hemmschuh für Neubauinvestitionen und argumentieren, dass Angebotsausweitung effektiver wäre als staatliche Preisbegrenzungen. Befürworter halten dagegen, dass ohne Regulierung in Ballungszentren erhebliche soziale Spannungen drohten.
Abgrenzung zum Berliner Mietendeckel
Die Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund früherer Urteile zu sehen. Anders als der Berliner Mietendeckel, den das Bundesverfassungsgericht 2021 wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes kippte, basiert die Mietpreisbremse auf einer bundesgesetzlichen Grundlage. Die Länder setzen sie lediglich durch Verordnungen um.
Genau dieser Unterschied ist nun erneut bestätigt worden.
Politische Dimension
Das Urteil dürfte die Diskussion um weitere Verschärfungen der Mietregulierung neu beleben. Auf Bundesebene werden immer wieder Forderungen nach strengeren Eingriffsrechten, längeren Geltungsdauern oder erweiterten Auskunftspflichten für Vermieter laut.
Karlsruhe hat jedoch klargemacht: Solange der Gesetzgeber die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt und die angespannte Marktlage belastbar begründet, ist eine Begrenzung von Mieten verfassungsrechtlich zulässig.
Fazit
Die Verfassungsbeschwerde ist gescheitert, die Mietpreisbremse bleibt bestehen. Das Urteil stärkt die Länder und bestätigt den sozialen Ausgleich im Mietrecht. Für Vermieter bedeutet das fortdauernde Regulierung, für Mieter weiterhin einen rechtlichen Schutzmechanismus in angespannten Wohnungsmärkten.
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