Mehr Schutz

Anbieter von hochriskanten Geldanlagen müssen Kleinanleger umfassend über mögliche Risiken informieren. Ein Prospekt muss alle für die Anlageentscheidung wichtigen Informationen enthalten. Werbung ist mit einem deutlichen Warnhinweis zu versehen. Das sieht das seit Juli geltende Kleinanlegerschutzgesetz vor.

Einzelne Regelungen folgen zum 1. Januar 2016 und zum 3. Januar 2017.

Traumrenditen von acht und mehr Prozent: Damit warb in der Vergangenheit so manches Unternehmen um Anleger. Doch das Risiko war oft hoch. Tausende Anleger erlitten finanzielle Verluste. Das Kleinanlegerschutzgesetz setzt genau hier an. Es schützt Verbraucher besser vor risikoreichen Geldanlagen auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt. Das Gesetz schafft so eine vernünftige Balance zwischen Regulierung und Eigenverantwortung des Verbrauchers. Es ist Teil des Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt.

Bundesverbraucherschutzminister Heiko Maas unterstrich: „Wir sorgen mit dem Gesetz für mehr Transparenz, verbessern den Schutz von Anlegern und stärken die Finanzaufsicht über den Markt. „Der Fall „Prokon“ habe gezeigt, dass ein solches Gesetz dringlich sei. Gleichzeitig, so Maas, sei sichergestellt, dass bürgerschaftliches Engagement und das sogenannte Crowd-Investing auch künftig unbürokratisch möglich sei.

Wichtige Informationen gehören in den Prospekt

Alle wesentlichen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, müssen im Prospekt enthalten sein. Dazu gehört das Konzernergebnis, also Gewinne und Verluste, ebenso Verpflichtungen und deren Fälligkeit. Klar erkennbar muss auch sein, an welche Anleger sich die Vermögensanlage richtet. Privatanleger können so die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einschätzen. Ferner müssen die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeit der Anlage angegeben sein. Auch muss der Verkäufer personelle Anlage-Verflechtungen offenlegen.

Mitteilungen müssen aktuell sein

Der Anbieter muss gewährleisten, dass der Prospekt aktuell und vollständig ist. Er muss also erforderlichenfalls ständig Nachträge machen. Und er muss sicherstellen, dass Interessenten und Anleger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Etwa, indem er sie auf seiner Internetseite einstellt. Auch bei nicht mehr aktiv vertriebenen Anlageprodukten gibt es bestimmte Informationspflichten. Verkaufsprospekte sind zudem nur noch ein Jahr gültig.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Soziale und gemeinnützige Kleinstunternehmen sowie genossenschaftliche Projekte, die besonderen Regeln unterliegen, sind von der kostspieligen Erstellung von Prospekten ausgenommen. Ebenso kleinere und Start-up-Unternehmen, die sich häufig über sogenanntes „Crowd-Funding“ oder „Crowd-Investment“ finanzieren. Das gilt bis zu einem einzuwerbenden Gesamtbetrag in Höhe von 2,5 Millionen Euro, wenn für den Vertrieb von Vermögensanlagen keine Provision erhoben und den Anlegern ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt wird.

Informationsblatt zur Vermögensanlage

Anleger sind zudem verpflichtet, vor der Anlageentscheidung ein Informationsblatt sorgfältig zu lesen und zu unterzeichnen. Sie sind somit über ihr Risiko-Engagement ausreichend gewarnt.

Für die Anlage gilt eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren ab ihrem erstmaligen Erwerb. Das gibt sowohl Anbietern als auch Anlegern mehr Sicherheit und Stabilität für ihre Investition. Zum einen soll das Unternehmen für die Mindestlaufzeit eine stabile Finanzierungsgrundlage erhalten. Zum Anderen wird dem Anleger verdeutlicht, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer ist.

Mehr Aufsicht – mehr Sanktionsmöglichkeiten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält weitere Zuständigkeiten zum Schutz der Verbraucher: Sie ist auch für den sogenannten kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Das heißt, dass sie aktiv wird, wenn eine ganze Reihe von Anlegern Schaden droht. Bei Verstößen kann die BaFin Sanktionen verhängen, bis hin zum Vermarktungsverbot der Vermögensanlage. Darüber informiert sie auf ihrer Internetseite.

Werbung weiterhin möglich

Werbung bleibt weiterhin in allen Medien möglich, muss aber mit einem deutlichen Warnhinweis versehen werden. Unseriöse Werbung kann darüber hinaus von der BaFin individuell beschränkt oder verboten werden.

Aktionsplan zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt

  • Finanzmarktwächter: Bestehende Verbraucherorganisationen sind seit Anfang 2015 mit einer speziellen Marktwächterfunktion beauftragt.
  • Stärkung der außergerichtlichen Streitschlichtung: Verbraucher sollen bei allen vertraglichen Streitigkeiten mit Unternehmern – Finanzdienstleistungen eingeschlossen – Zugang zu Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben.
  • Stärkung der Honorarberatung: Der Honorarberatung werden hohe Qualitätsstandards vorgegeben, um sie so vor allem für Kleinanleger zur echten Alternative zur Beratung auf Provisionsbasis zu machen.
  • Stärkung der Verbraucherrechte beim Zugang zu und bei Nutzung von Bankdienstleistungen: So fordert die Bundesregierung von Finanzinstituten mehr Transparenz bei Dispokrediten. Außerdem soll jeder das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.

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