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Max Bahr Konsequenzen für Kunden

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Nachdem am 1.Oktober 2013 das Insolvenzverfahren über Praktiker und das Tochterunternehmen Max Bahr eröffnet worden ist, ist Ansprechnpartner für Gewährleisungs- und Rückzahlungsansprüche der Insolvenzverwalter.

Im Einzelnen:

Mangelhafte Ware

Haben Sie fehlerhafte Ware gekauft, so haben Sie einen Gewährleistungsanspruch gegen den Händler. Es kann sein, dass Praktiker und Max Bahr die Repartur bzw. Neulieferung der Ware mit Hinweis auf das Insolvenzverfahren verweigern. Dann sollten Sie den Insolvenzverwalters anschreiben und diesen unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Häufig wird der Insolvenzverwalter aber nicht in der Lage sein, diese Ansprüche zu erfüllen. In diesem Fall kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, sein Geld zurückverlangen und diese Forderung zur Tabelle anmelden. Ob diese Forderung aber tatsächlich erfüllt werden kann, ist ungewiss. Die Insolvenz wurde ja gerade deshalb eröffent, weil das Unternehmen pleite ist.

Haben Sie die Ware nur teilweise bezahlt, sollten Sie die Reparaturkosten – gegenüber dem Insorlvenzverwalter– mit den noch ausstehenden Zahlungen oder Raten verrechnen.

Hat der Hersteller eine freiwillige Garantie gegeben, können Sie mangelhafte Ware – unabhängig von der Insolvenz des Händlers – im Rahmen der Garantie beim Hersteller reklamieren.

Kauf auf Raten

Haben Sie die Ware erhalten, müssen Sie die Raten weiter zahlen. Wenn Sie vom Insolvenzverwalter ein neues Konto genannt bekommen, müssen Sie auf dieses Konto zahlen.

Wenn Sie Ware auf Rechnung bestellt haben, müssen Sie nach Erhalt der Ware zahlen. Auf Vorkasse sollten Sie jetzt nichts mehr bestellen.

Gutscheine

Gutscheine sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit wertlos. Er darf von der Filiale nicht mehr eingelöst werden. Den Ärger der Kunden kann man gut verstehen, aber die Rechtslage ist eindeutig.

Wer einen Gutschein hat, ist Gläubiger der Firma, denn er hat eine Forderung, die er nun einlösen möchte. Aber nach einer Insolvenzanmeldung darf der Insolvenzverwalter grundsätzlich keine Forderungen gegen das Unternehmen mehr befriedigen. Alle Forderungen kommen sozusagen in einen Topf, dessen Inhalt nach Abschluss des Verfahrens gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt wird (bloß, dass kaum etwas darin sein wird – sonst hätte die Firma ja nicht Insolvenz anmelden müssen).

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