Marktrisiko: BaFin stimmt No-Action-Letter der EBA ausdrücklich zu

Die Finanzaufsicht BaFin stimmt dem Inhalt und der Ausrichtung des No-Action-Letters zu, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 27. Februar 2023 veröffentlicht hat. Der No-Action-Letter (Garantie der Verfahrensaussetzung) gewährt den Instituten Aufschub bei der Handelsbuchabgrenzung im Zuge der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (Fundamental Review of the Trading Book – FRTB) nach der zweiten europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation II – CRR II).

Der nun von der EBA veröffentlichte No-Action-Letter legt den zuständigen Aufsichtsbehörden nahe, die Einhaltung dieser Regelungen nicht priorisiert zu überprüfen. Den Instituten wird dadurch de facto zugestanden, die Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 3(6) CRR II auf den erwarteten allgemeinen Eintrittspunkt des FRTB Anfang 2025 zu verschieben.

Mit Artikel 3(6) der CRR II wurden erste Anforderungen an die im Zuge des FRTB überarbeiteten Handelsbuchabgrenzung eingeführt. Diese Anforderungen treten nach aktueller Rechtslage bereits am 28. Juni 2023 in Kraft. Durch die pandemiebedingte Verschiebung der Umsetzung der finalen Basel-III-Standards werden die übrigen Bestandteile der überarbeiteten Handelsbuchabgrenzung und des FRTB voraussichtlich von Januar 2025 an in Kraft treten. Dies würde zu einer zweistufigen Umsetzung der Handelsbuchregelungen in der Europäischen Union (EU) führen.

Der zweistufige Ansatz wäre für die betroffenen Institute mit hohem operationellen Aufwand verbunden und würde europäische Institute im internationalen Wettbewerb benachteiligen. Zudem böte er auch aus aufsichtlicher Sicht keine Vorteile gegenüber einem späteren, einheitlichen Eintrittszeitpunkt. Die deutsche Aufsicht wird dies in ihrer aufsichtlichen Praxis entsprechend berücksichtigen.

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