Luana Energy GmbHHamburgEinladung zur Gläubigerversammlungbetreffend die
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Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, geschäftsansässig: Goethestr. 83, 40237 Düsseldorf (c/o mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB), wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt. |
TOP 2: Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters
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2.1 Allgemeine Befugnisse Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, das Schuldverschreibungsgesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. 2.2 Die Befugnisse im Einzelnen 2.2.1 |
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a) der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; |
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b) der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; |
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c) der Verringerung der Hauptforderung; |
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d) dem Nachrang der Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; |
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e) der Umwandlung oder dem Umtausch der Teilschuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; |
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f) dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten sowie der Aussetzung ihrer Verwertung; |
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g) der Änderung der Währung der Teilschuldverschreibungen; |
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h) dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; |
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i) der Schuldnerersetzung; |
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j) der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Teilschuldverschreibungen. 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.3 Weisungen an den Gemeinsamen Vertreter Soweit die Anleihegläubiger nicht im Einzelfall Weisungen erteilen, wie diese Rechte auszuüben sind, ist der gemeinsame Vertreter zur Ausübung nach eigenem Ermessen in dem Sinne der Interessen der Anleihegläubiger, wie der gemeinsame Vertreter sie in dem Moment mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einschätzt, ermächtigt. |
TOP 3: Haftung des Gemeinsamen Vertreters
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3.1 3.2 3.3 |
TOP 4: Beschlussfassung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und Erstattung seiner Auslagen und sonstigen Kosten
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Die Anleihegläubiger beschließen folgende Regelungen zur Vergütung der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters, Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, und zur Erstattung seiner Auslagen sowie die betreffenden Kosten für den Beirat: |
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4.1 |
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4.2 |
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4.3 |
TOP 5: Ermächtigung zum Abschluss einer Überbrückungsfinanzierung zur Finanzierung der Vergütung, der Aufwendungen, Auslagen und Kosten des gemeinsamen Vertreters
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Der gemeinsame Vertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, wird ermächtigt, eine Überbrückungsfinanzierung zur Bezahlung seiner Vergütung, seiner Aufwendungen, Auslagen und Kosten für den Zeitraum bis zur Erstattung dieser Beträge |
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abzuschließen und hierfür eine Verzinsung von bis zu 9 % p.a. zu vereinbaren. |
TOP 6: Rang im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
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6.1
entnehmen darf und damit die Erfüllung der Honoraransprüche und des Erstattungsanspruches des gemeinsamen Vertreters aus diesen Vermögensmassen erfolgt. Diese Regelung gilt auch für die Auslagen, die Kosten für Berater/Dienstleister, die Vergütungen und Auslagen des Beirats und für die Rückführung einer eventuellen Zwischenfinanzierung. 6.2
6.3 |
C. ERLÄUTERUNGEN
Die nachfolgenden Erläuterungen sind nur informatorischer Natur und beanspruchen weder Vollständigkeit noch Richtigkeit. Sie stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar und sind daher nicht verbindlich. Jeder Anleihegläubiger ist gehalten, sich selbst oder durch Hinzuziehung eines fachkundigen Beraters sachkundig zu machen.
I. Teilnahmeberechtigung, Nachweise
Bitte beachten Sie die folgenden Punkte, wenn Sie als Gläubiger an der Gläubigerversammlung teilnehmen wollen oder einen Vertreter hierzu bevollmächtigen wollen und dieser für Sie an der Gläubigerversammlung teilnehmen soll:
1. Teilnahmeberechtigung
(a) Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an den Teilschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung nach Maßgabe der nachfolgend unter I. 1. (f) beschriebenen Regelungen nachweist.
(b) Teilnehmer der Gläubigerversammlung müssen bei Einlass zur Gläubigerversammlung ihre Identität in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) nachweisen.
(c) Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. als Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren Vertreter vor der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen, beispielsweise (i) durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate), worin der Vertreter als vertretungsbefugt ausgewiesen ist, oder auf andere geeignete Weise; oder (ii) durch Vorlage einer Vollmacht in Textform (§ 126b BGB), in diesem Fall ist die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht wie unter (i) beschrieben durch Vorlage von Registerauszügen oder anderen gleichwertigen Betätigungen nachzuweisen.
(d) Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung spätestens unmittelbar vor Beginn der Gläubigerversammlung nachweisen.
(f) Zum Zwecke des Nachweises der Inhaberschaft der Teilschuldverschreibungen sind erforderlich
– die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Teilschuldverschreibungen unter Angabe (i) des vollen Namens und der Adresse des Anleihegläubigers und des Gesamtnennbetrags der Teilschuldverschreibungen am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, und
– die Vorlage eines Sperrvermerks des depotführenden Instituts, aus dem hervorgeht, dass die vom Anleihegläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen bis zum angegebenen Ende der Gläubigerversammlung am 14. März 2025 (einschließlich) um 24:00 Uhr nicht übertragbar sind.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der zuvor aufgeführten Nachweise rechtzeitig mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen. Anleihegläubiger, die die erforderlichen Nachweise nicht spätestens unmittelbar vor Beginn der Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht teilnahmeberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können in diesen Fällen nicht teilnehmen.
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 Abs. 1 SchVG). Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers in Bezug auf die Teilnahme an den Bevollmächtigten bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist spätestens unmittelbar vor Beginn der Gläubigerversammlung vorzulegen.
Die Vollmacht des jeweiligen Vollmachtgebers bedarf der Textform (§ 126b BGB).
II. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung der Gläubigerversammlung bis zu deren Ende muss die Emittentin, die Luana Energy GmbH, den Anleihegläubigern diese Einberufung der Gläubigerversammlung einschließlich der Beschlussgegenstände und den Bedingungen der Teilnahme auf einer Internetseite zu Verfügung stellen.
III. Ergänzungsverlangen
1. Gläubiger, deren Teilschuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können innerhalb der gesetzlichen Frist verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden.
2. Die Ankündigung von Ergänzungsverlangen ist an die Einberufende unter folgender Adresse und den folgenden Kontaktdaten zu richten:
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Monega Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH |
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Per Fax: |
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Per Mail (unverschlüsselt): info@mzs-recht.de (bitte nur 1x senden). |
zu senden. Hierbei ist jeweils ein Nachweis der Gläubigereigenschaft und zusätzlich ein Nachweis des 5 % – Quorums beizufügen.
IV. Datenschutz
Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).
Im Folgenden möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren. Wir verarbeiten zu der anstehenden Gläubigerversammlung die folgenden Datenkategorien von Ihnen: Kontaktdaten, Anzahl und Gesamtnennbetrag der von Ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut, Depotnummer; ggf. Daten zu einem von Ihnen benannten Vertreter. Wir verarbeiten diese Daten ausschließlich, um gesetzliche Pflichten (z.B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir speichern Ihre Daten solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben ist. Ihre oben genannten Daten werden von uns sowie Rechtsanwälten und Steuerberatern oder anderen Dienstleistern weitergeleitet, welche uns bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe unterstützen. Wir sind für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie können uns kontaktieren, wenn Sie Auskunft über die gespeicherten Daten haben möchten, ein anderes Betroffenenrecht (etwa die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Datenherausgabe) geltend machen möchten oder der weiteren Nutzung Ihrer Daten widersprechen möchten.
Köln, im Februar 2025
Monega Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Finke und Herrn Bernhard Fünger
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