Lombardium Prospektfehler Urteil – von Rechtsanwalt Röhlke

Lombardium Skandal: Landgericht Leipzig bestätigt umfangreich Prospektfehler bei LC 2 – Anleger können Forderungen zur Insolvenztabelle feststellen lassen

Berlin, 18.06.2019

Für viele Anleger genau zur richtigen Zeit kommt eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig im Zusammenhang mit dem „Lombardium-Skandal“. Während vor wenigen Wochen der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler den Anlegern in einem Rundschreiben mitteilte, dass nur solche Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, die auf Schadensersatz begründet sind, sind eben solche Schadensersatzansprüche bereits vor Jahren von Rechtsanwalt Christian H. Röhlke aus Berlin für seine Mandanten zur Insolvenztabelle angemeldet worden.

Der Insolvenzverwalter hatte die Schadensersatzansprüche zunächst bestritten, sodass über die Berechtigung zur Teilhabe an der Insolvenzmasse vor dem Landgericht Leipzig gestritten wurde. Das Urteil der Leipziger Richter liegt nun vor – es bestätigt Röhlkes Auffassung in allen Punkten und gibt den Anlegern Recht. Ein wichtiger Meilenstein nicht nur für seine Mandanten, meint der Rechtsanwalt.

„Viele Streitfragen werden von den Leipziger Richtern abgeräumt. Es geht schon damit los, ob im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses überhaupt Schadensersatzansprüche bestehen können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies jedenfalls bei sogenannten zweigliedrigen stillen Gesellschaften, die wir im Verhältnis zwischen den Anlegern und der Ersten Oderfelder KG als vereinbart angesehen haben. Das sah auch das Landgericht so.

Auch die Frage, ob die Anleger auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospektes die Gelder an die Fondsgesellschaft überwiesen haben, wurde in unserem Sinne vom Landgericht bestätigt. Viel wichtiger aber ist, dass auch nach Meinung des Landgerichtes der Emissionsprospekt der „Lombard Classic 2“ über wesentliche Fehler verfügte, die eine korrekte vorvertragliche Aufklärung der Anleger vereitelten.

Insbesondere sah das Landgericht den Prospekt in der Darstellung der Verpfändung von Inhabergrundschuldbriefen und der Auswirkung dieser Verpfändung auf die bankaufsichtsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Geschäftes als fehlerhaft an. Dieser Umstand ist ja auch bereits vom hessischen Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesgerichtshof bestätigt worden,“ erklärt Rechtsanwalt Röhlke.

Mit diesem Urteil dürfte es vielen Anlegern leichter fallen, eine möglicherweise fehlerhaft erfolgte Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren nunmehr neu vorzunehmen. Der erfahrene Rechtsanwalt zieht aber auch weitere Schlüsse aus dem Urteil.

So sind bezüglich der Rückzahlbarkeit der Kapitaleinlage und der Verzinsung von angeblich 7,15 % pro Jahr in dem Emissionsprospekt Angaben enthalten, die vom Landgericht Leipzig für fehlerhaft erachtet wurden.

Röhlkes Meinung nach sind diese Fehler auch von den Kapitalanlageberatern im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung erkennbar gewesen. Der Rechtsanwalt führt eine Vielzahl von Verfahren gegen Berater und Vermittler, in denen genau diese widersprüchlichen Darstellungen im Emissionsprospekt thematisiert werden.

Wären die Anleger über diese auch vom Landgericht Leipzig im Rahmen der Prospektprüfung erkannten Widersprüchlichkeiten informiert gewesen, hätten sie nicht gezeichnet, was zu einer Schadensersatzpflicht der Kapitalanlagenberater führen kann.

Röhlke rät allen betroffenen Anlegern des LC 2, kompetenten anwaltlichen Rat zu suchen. Es geht hier um viel, denn: „Zunächst einmal hatte der von der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass viele Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle neu vorgenommen werden müssen. Hier empfiehlt sich diesmal die Inanspruchnahme kompetenter anwaltlicher Hilfe, um bei einer möglichen Schussverteilung nicht leer auszugehen.

Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter unserer Meinung nach in seinem letzten Rundschreiben bereits angedeutet, dass er Zinszahlungen und Einlagenrückzahlungen demnächst anfechten und die Anleger zur Kasse bitten wird. Auch hier kann die festgestellte Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes hilfreich bei der Rechtsverteidigung sein.

Jedenfalls aber kann nach unserer Ansicht auch im Jahre 2019 noch geprüft werden, ob auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts Leipzig die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zu einem Schadensersatzanspruch gegen die eingesetzten Vermittler führen kann. Wir haben bisher für unsere Mandanten ausgesprochen positive Erfahrungen vor den Gerichten im Zusammenhang mit solchen Schadensersatzprozessen gemacht. Häufig vergleichen sich die Kapitalanlagenberater in einem sehr auskömmlichen Bereich, um klagstattgebende Urteile zu vermeiden. Dieses Momentum sollten Anleger nicht verstreichen lassen, da jeder Tag die Verjährung näher rücken lässt“.

 

One Comment

  1. Ingeborg Freitag, 12.07.2019 at 11:06 - Reply

    Ich hoffe sehr, für uns Anleger,dass wenigstens eine Sache mal positiv
    für uns entschieden wird.
    Belogen und Betrogen sind wir schon genug.

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