Lieferung und persönliche Übergabe militärischer Güter an russische Soldaten im Donbass lässt an luftverkehrsrechtlicher Zuverlässigkeit zweifeln

Die Luftsicherheitsbehörde hat einem am Flughafen Köln/Bonn tätigen russischen Staatsbürger zu Recht die Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen, nachdem dieser militärische Güter in Deutschland beschafft und persönlich an russische Soldaten im Donbass geliefert hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute zugestellten Beschluss vom 16.05.2023 entschieden und damit den Eilantrag des bei einem Paketdienst beschäftigten russischen Reserveoffiziers abgelehnt.

Der Antragsteller war seit vielen Jahren im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens tätig. Die hierfür nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung erhielt er von der Bezirksregierung Düsseldorf zuletzt im Jahr 2019. Nachdem die Bezirksregierung vom Arbeitgeber des Antragstellers darüber informiert worden war, dass dieser aufgrund seiner politischen Überzeugungen sowie seines privaten Engagements auffällig geworden und eine fortschreitende Radikalisierung erkennbar sei, widerrief sie die Zuverlässigkeitsfeststellung.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Widerruf ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offensichtlich rechtmäßig. Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ergeben sich schon daraus, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau Geld- und Sachspenden gesammelt und diese jedenfalls in Teilen persönlich an im Donbass befindliche russische Soldaten und andere Personen, die dort gegen die Ukraine kämpfen, verteilt hat. Aufrufe in sozialen Netzwerken verweisen auf die Spendenaktion des Antragstellers und auf dessen Konto. Zwischen September und Dezember 2022 sind auch mehrere tausend Euro Bargeld zusammengekommen, mit denen militärische Güter wie Schutzwesten, Heizzelte, Nahrungsrationen sowie Radios und Rundfunksendegeräte beschafft wurden. Eine Reise in den Donbass, bei der der Antragsteller russischen Soldaten neben Ausrüstungsgegenständen auch Briefe überreichte, erfolgte im September 2022 über Moskau. Diese Umstände werden belegt durch zahlreiche Bilder sowie Videos, die auf den Plattformen YouTube und TikTok veröffentlicht wurden. Vor diesem Hintergrund stehen mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Antragsteller begangene strafrechtliche Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz im Raum. Ermittlungen gegen den Antragsteller laufen bereits.

Der Einwand des Antragstellers, er sei am Flughafen nie negativ in Erscheinung getreten und sein Arbeitgeber habe seine Arbeit als gut bezeichnet, führen zu keinem anderen Ergebnis. Ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz wird von jedem Arbeitnehmer verlangt. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Auch das sonstige Verhalten des Antragstellers ist nicht geeignet, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu beseitigen. Im Gegenteil weist er eine offenkundige Nähe zum russischen Staat auf. So besuchte er etwa das russische Konsulat in Bonn nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in Militäruniform bei einem offiziellen Termin und bekundete hierdurch Sympathie mit den russischen Streitkräften. Seine Einwände, er setze sich für eine Beendigung des Krieges ein und fürchte ein nukleares Inferno, stehen dabei im Widerspruch zu seinen Taten und sind ebenso wenig glaubhaft wie die weitere Behauptung, es läge eine aus der Ukraine inszenierte Pressekampagne gegen ihn vor. Das für die Annahme luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die Selbstbeherrschung kann beim Antragsteller keinesfalls länger angenommen werden. Es ist ernstlich anzunehmen, dass er auf Anweisung Dritter bereit wäre, seine Sicherheitsbefugnisse am Flughafen etwa für Interessen eines anderen Staates einzusetzen und seine dortige Stellung und die Befugnisse zu missbrauchen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Az.: 18 L 325/23

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