Liechtenstein will den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern und setzt dazu das europäische Regulierungspaket „Listing Act“ in nationales Recht um. Was auf den ersten Blick nach technischer Gesetzesarbeit klingt, hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen, Investoren und den Finanzplatz insgesamt. Denn hinter der Vorlage steckt ein klarer politischer Anspruch: Börsengänge sollen einfacher, flexibler und attraktiver werden – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Doch genau darin liegt auch die Brisanz. Denn wo regulatorische Hürden gesenkt werden, stellt sich immer die gleiche Frage:
Wird hier sinnvoll modernisiert – oder schleichend am Anlegerschutz gespart?
Ein europäisches Paket mit großer Reichweite
Ausgangspunkt ist ein umfangreiches EU-Maßnahmenpaket, das am 23. Oktober 2024 verabschiedet wurde und am 14. November 2024 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Es umfasst:
- die Verordnung (EU) 2024/2809 zur Änderung der Prospektverordnung, der Marktmissbrauchsverordnung und der MiFIR,
- die Richtlinie (EU) 2024/2810 über Mehrstimmrechtsaktien,
- sowie die Richtlinie (EU) 2024/2811 zur Änderung der MiFID II und zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU.
Die liechtensteinische Regierung fasst die notwendige Umsetzung und Durchführung in einem Paket zusammen. Betroffen sind gleich mehrere Gesetze, darunter das Wertpapierdienstleistungsgesetz, das Vermögensverwaltungsgesetz, das Handelsplatz- und Börsegesetz, das EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz, das EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz und weitere Regelwerke bis hin zum Personen- und Gesellschaftsrecht und dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz.
Das politische Ziel: Börsengänge erleichtern
Die Stoßrichtung der Regierung ist eindeutig. Der Listing Act soll die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kapitalmarkts stärken und vor allem kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichem Kapital erleichtern.
Die Begründung klingt aus Sicht der Wirtschaftspolitik nachvollziehbar: Börsennotierte Unternehmen wachsen oft schneller, schaffen mehr Arbeitsplätze, diversifizieren ihre Finanzierungsquellen und verringern ihre Abhängigkeit von Bankkrediten. Gerade in einer Zeit, in der Europa über Kapitalmarktunion, Wachstumsfinanzierung und unternehmerische Resilienz spricht, wirkt dieser Schritt fast zwangsläufig.
Liechtenstein folgt damit der europäischen Linie: weniger Hürden, weniger regulatorischer Aufwand, mehr Flexibilität bei Notierungen und Kapitalaufnahme.
Weniger Aufwand für Emittenten
Ein Kernanliegen des Listing Act ist die Senkung des administrativen Aufwands. Die Regierung verweist ausdrücklich darauf, dass regulatorische Anforderungen und deren Kosten für viele Unternehmen ein zentrales Hindernis bei der Entscheidung für einen Börsengang darstellen. Der neue Rechtsrahmen soll deshalb dort entlasten, wo Anforderungen als übermäßig hoch angesehen werden.
Dazu gehören insbesondere:
- vereinfachte Zulassungsverfahren,
- Anpassungen bei den Offenlegungspflichten,
- Änderungen im Rechtsrahmen für KMU-Wachstumsmärkte,
- und mehr gesellschaftsrechtliche Flexibilität bei der Ausgestaltung von Stimmrechten.
Gerade für kleinere Emittenten soll der Weg an den Kapitalmarkt damit realistischer und bezahlbarer werden.
KMU-Wachstumsmärkte sollen attraktiver werden
Ein besonderer Fokus liegt auf sogenannten KMU-Wachstumsmärkten, also spezialisierten multilateralen Handelssystemen für kleinere und mittlere Unternehmen.
Diese Märkte wurden bereits mit MiFID II geschaffen, um KMU einen leichteren Einstieg in die Kapitalmärkte zu ermöglichen. Nun sollen sie weiter gestärkt werden. Künftig soll etwa auch ein klar abgegrenztes Segment eines multilateralen Handelssystems die Umwandlung in einen KMU-Wachstumsmarkt beantragen können. Das soll den organisatorischen Aufwand für Marktbetreiber begrenzen und gleichzeitig spezialisierte Märkte fördern.
Auch die Regeln zur Mehrfachzulassung von Wertpapieren auf anderen Handelsplätzen werden angepasst – zugunsten der Emittenten und mit dem Ziel, die Liquidität von KMU-Aktien nicht unnötig zu zersplittern.
Mehrstimmrechtsaktien: Gründer sollen die Kontrolle behalten
Besonders politisch heikel ist ein anderer Punkt: die Einführung von Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien.
Die Regierung macht deutlich, worum es geht: Einer der Hauptgründe, warum viele Gründer oder kontrollierende Aktionäre einen Börsengang scheuen, ist die Angst vor Kontrollverlust. Wer Kapital an den Markt bringt, verwässert häufig seine Eigentumsverhältnisse – und damit seinen Einfluss auf strategische und operative Entscheidungen.
Genau hier setzt die Richtlinie (EU) 2024/2810 an. Künftig sollen Gesellschaften, die ihre Aktien erstmals an einem multilateralen Handelssystem zum Handel zulassen wollen, Mehrstimmrechtsstrukturen einführen können. Das bedeutet: Es kann verschiedene Aktiengattungen mit unterschiedlicher Stimmenzahl geben. So können Gründer oder Hauptaktionäre auch nach dem Börsengang die Kontrolle über die Gesellschaft behalten.
Das ist aus Sicht wachstumsorientierter Unternehmen attraktiv. Aus Sicht klassischer Anleger wirft es allerdings eine kritische Frage auf:
Wird hier der Kapitalmarkt geöffnet – oder ein Modell gefördert, bei dem Investoren zwar Geld geben, aber bewusst weniger Einfluss haben?
Zwischen Kapitalmarktoffenheit und Anlegerschutz
Die Regierung betont, der Listing Act solle Transparenz, Anlegerschutz und Marktintegrität wahren. Genau dieser Satz ist entscheidend. Denn der eigentliche Streitpunkt bei solchen Reformen ist nie, ob Unternehmen leichter an Kapital kommen sollen. Die Frage ist vielmehr, wie weit Regulierung abgesenkt werden darf, ohne das Vertrauen der Anleger zu beschädigen.
Denn jede Erleichterung hat eine Kehrseite:
- Weniger regulatorischer Aufwand kann auch weniger Transparenz bedeuten.
- Mehr Flexibilität bei der Governance kann auch weniger Mitspracherecht für Minderheitsaktionäre bedeuten.
- Vereinfachte Notierungsverfahren können auch dazu führen, dass schwächere oder unreifere Emittenten leichter an den Markt kommen.
Gerade Mehrstimmrechtsaktien sind ein gutes Beispiel: Sie helfen Gründern, ihre Vision zu schützen. Gleichzeitig verschieben sie das Machtgefüge zulasten der Anleger mit weniger Stimmen je Aktie.
Ein Signal an den Finanzplatz Liechtenstein
Für Liechtenstein ist die Vorlage mehr als reine EU-Pflichterfüllung. Sie ist auch ein Standortsignal. Der Finanzplatz soll modern, anschlussfähig und wettbewerbsfähig bleiben – insbesondere im EWR-Kontext. Dass neben klassischen Kapitalmarktgesetzen auch das EWR-MiCA-Durchführungsgesetz, das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz, das Wertpapierfirmengesetz und das Finanzmarktaufsichtsgesetz angepasst werden, zeigt, wie breit der regulatorische Umbau angelegt ist.
Die zuständigen Stellen sind das Ministerium für Präsidiales und Finanzen, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) und das Amt für Justiz. Der Bericht und Antrag datiert vom 20. Januar 2026.
Die eigentliche Bewährungsprobe kommt erst noch
Auf dem Papier ist der Listing Act ein Paket zur Modernisierung des Kapitalmarkts. In der Praxis wird sich aber erst zeigen müssen, ob diese Modernisierung tatsächlich mehr gute Börsengänge ermöglicht – oder ob sie vor allem die Schwelle für problematischere Strukturen senkt.
Denn eines ist klar:
Ein Kapitalmarkt wird nicht allein dadurch attraktiver, dass man ihn zugänglicher macht. Er bleibt nur dann attraktiv, wenn Anleger darauf vertrauen können, dass Offenlegung, Marktintegrität und Mitwirkungsrechte nicht schleichend ausgehöhlt werden.
Fazit
Mit der Umsetzung des Listing Act folgt Liechtenstein dem europäischen Kurs: weniger Hürden für Emittenten, mehr Flexibilität bei der Notierung, stärkere Anreize für KMU und Gründer. Das ist wirtschaftspolitisch nachvollziehbar und standortstrategisch konsequent.
Doch die Reform hat eine empfindliche Schattenseite.
Je leichter der Weg an den Kapitalmarkt wird, desto wichtiger wird die Frage, ob Transparenz, Anlegerrechte und Marktqualität tatsächlich im gleichen Maß gesichert bleiben.
Der Listing Act ist damit vor allem eines:
ein Balanceakt zwischen Kapitalmarktförderung und Anlegerschutz.
Ob er als Modernisierung in die Rechtsgeschichte eingeht – oder als Beginn einer zu großzügigen Lockerung – wird sich nicht im Gesetzblatt entscheiden, sondern erst in der Praxis des Marktes.
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