Nach der Insolvenz mangels Masse der Gallus Immobilienkonzepte stellen sich viele Anlegerinnen und Anleger die Frage: Wer trägt die Verantwortung – und wer könnte haftbar gemacht werden?
Ein Name, der in diesem Zusammenhang zunehmend Beachtung findet, ist Lenard von Stockhausen, einer der ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft. Als Teil der Geschäftsführung trug er über Jahre hinweg Mitverantwortung für die strategische Ausrichtung und finanzielle Steuerung des Unternehmens – insbesondere auch für das Kapital zahlreicher Anleger, das in Projekte der Gallus-Gruppe geflossen war.
Dass das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wurde, bedeutet für geschädigte Anleger: Kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden, um auch nur anteilige Rückzahlungen zu leisten. Umso wichtiger ist nun die Einzelfallprüfung, ob etwaige Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführung bestehen – insbesondere, wenn z. B. Anlegergelder zweckentfremdet, ungesichert investiert oder trotz drohender Zahlungsunfähigkeit weiter eingeworben wurden.
Rechtsanwälte prüfen derzeit, ob eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 823 BGB oder § 64 GmbHG (a.F.) bzw. § 15b InsO (n.F.) in Betracht kommt – etwa bei verspäteter Insolvenzanmeldung oder Verletzung von Sorgfaltspflichten. Sollte sich hier ein haftungsrelevantes Verhalten feststellen lassen, könnten persönliche Ersatzansprüche gegen Lenard von Stockhausen und andere Verantwortliche geltend gemacht werden.
Für Anleger bedeutet das:
📌 Nicht abwarten, sondern handeln.
📌 Fristen beachten, insbesondere im Hinblick auf mögliche Verjährung.
📌 Rechtliche Beratung einholen, um die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen zu lassen.
Ob und inwieweit Lenard von Stockhausen persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann, bleibt am Ende eine Frage der konkreten Umstände und gerichtlichen Bewertung. Klar ist jedoch: In Fällen wie diesem dürfen sich Verantwortliche nicht einfach aus dem Staub machen, während Anleger mit Verlusten zurückbleiben.
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