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Lebensmittelaromen

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Ab 20. Januar entfällt die Unterscheidung zwischen naturidentischen und künstlichen Aromastoffen.
Beide müssen künftig in der Zutatenliste als „Aroma“ deklariert werden, zum Beispiel als „Vanillearoma“. Daneben gibt es weiterhin natürliche Aromastoffe auf pflanzlicher oder tierischer Basis. Der Begriff „natürliches Aroma“ in Verbindung mit der Nennung eines Lebensmittels – zum Beispiel „natürliches Erdbeeraroma“ – bedeutet zukünftig, dass dieses Aroma zu mindestens 95 Prozent aus der genannten Quelle stammt, im Beispiel also aus Erdbeeren.

Quelle: VBZ

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