Landgericht Würzburg

Landgericht Würzburg JK KLs 32 Js 244/15 jug

Strafverfahren gegen Goran Kostic u.a. wegen Betrugs

Mitteilung der Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gemäß § 111 i Abs. 4 i. V. m. § 111 e Abs. 4 StPO a.F.

In dem Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Goran Kostic u.a. (Az. JK KLs 32 Js 244/15 jug) sind Vermögenswerte des Angeklagten zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft Würzburg bereits eine Benachrichtigung der Geschädigten über den elektronischen Bundesanzeiger veranlasst.

Zwischenzeitlich hat das Landgericht Würzburg in den genannten Strafverfahren folgenden Beschluss erlassen:

Die mit Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 24.05.2017 (Az: JK KLs 32 Js 244/15jug.) erfolgte Beschlagnahme des Kontos IBAN DE30 1005 0000 1065 6685 77, BIC-Code: BELADEBEXXX (Asservatenkonto 907 029 6320) des Angeklagten Goran Kostic (alias Morel) wird bis zur Höhe von 8.544,84 Euro für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 06.06.2017 aufrecht erhalten.

Die Rechtskraft des gegen den oben genannten Angeklagten ergangenen Strafurteils ist am 14.06.2017 eingetreten.

Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten des Verurteilten erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, auf die gepfändeten Vermögenswerte zugreifen. Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts (derzeit das Landgericht Würzburg) ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der richterlichen Zulassung zur Vollstreckung.

Hinweis:

Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Würzburg sind als Strafverfolgungsbehörden nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.

Sie sind, abgesehen von der vorläufigen Sicherung im Sinne einer Rückgewinnungshilfe und der Erteilung von Zustimmungen zur Verwertung der Sicherheiten, nicht an der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche beteiligt. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weitere Anfragen über die zu ergreifenden Maßnahmen von hier aus nicht beantwortet, auch keine telefonischen Auskünfte erteilt werden können.

Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 StPO a.F. ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit Rechtskraft des Urteils begann, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten.

Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dann dem Staat zu.

Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

gez. Schaller, Vorsitzender Richter am Landgericht

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