| I. |
Es wird auf Antrag der Klägerinnen folgender Musterfeststellungsantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
| 1. |
Beklagte:
Baden-Württembergische Bank, unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, vertreten durch d. Vorstand Rainer Neske, Karl Manfred Lochner, Dr. Christian Ricken, Thorsten Schönenberger, Volker Wirth, Kleiner Schlossplatz 11, 70173 Stuttgart
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| 2. |
Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:
Siebenundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG
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| 3. |
Bezeichnung des Prozessgerichts:
Landgericht Stuttgart
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| 4. |
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:
6 O 90/20
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| 5. |
Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:
| a) |
Dass der Emissionsprospekt auf S. 12 des Emissionsprospektes die Aussage trifft, dass weitere Bewertungsgutachten nicht existieren, obgleich auf S. 96 und 97 des Emissionsprospektes für zwei weitere Bewertungsgutachten der finanzierenden Bank Gebühren in Höhe von 7.500 EUR und 8.250,00 EUR angegeben werden, welche bei Auszahlung des Darlehens fällig werden sollten und Anleger durch die widersprüchlichen Angaben unrichtig über die Existenz von Bewertungsgutachten informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt, durch folgende Formulierung:
S. 12:„Gutachten […]
Weitere Bewertungsgutachten existieren nicht“
und
S. 96: „Weiterhin ist eine Gebühr für den Gutachter in Höhe € 7.500 bei Auszahlung des Darlehens fällig.“
S. 97: „Weiterhin ist eine Gebühr für den Gutachter in Höhe € 8.250 bei Auszahlung des Darlehens fällig.“
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| b) |
Dass der Emissionsprospekt auf S. 66-69 eine Sensitivitätsanalyse aufstellt, die nicht erkennen lässt, dass nach Ende der Festmietzeit eine Vermietung ohne mietfreie Zeit / Mietnachlass möglich sei, obwohl nach dem Geschäftsbericht 2016/2017 für das Objekt Hilversum ein Mietnachlass von 16,6 % über die gesamte Laufzeit eingeräumt werden musste, so dass der Mietzins im Jahr 2018 nur bei 61 % der prospektierten Miete lag und die Anleger somit unrichtig über die zu erwartenden Erträge und nachhaltig erzielbaren Mieten informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt, durch folgende Formulierung auf S. 68:
„Im Rahmen der folgenden fünf Szenarien werden die Auswirkungen einer Variation der Finanzierungszinsen zum Ende des Prognosezeitraums sowie der Mieterträge nach Auslaufen des jeweiligen Mietvertrages dargestellt.“
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| c) |
Dass der Emissionsprospekt auf S. 73, 96 und 119 den Eindruck vermittelt, dass eine langfristige Finanzierung der Fondsobjekte durch die Darlehensverträge gesichert ist, obgleich die Laufzeit der Hypothekendarlehen der FGH Bank bereits zum 31.12.2014 endete und bereits im Jahr 2014 eine Anschlussfinanzierung gesucht werden musste und die Anleger dadurch widersprüchliche Informationen über die Dauer der Finanzierung erhalten und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt, durch folgende Formulierung:
S. 73: „Zur Finanzierung der Investition wird Eigenkapital eingeworben sowie zwei langfristige Hypothekendarlehen aufgenommen.“
und
S. 96: „Am 20.05.2009 (Hilversum) bzw. am18.06.2009 (Hoofddrop) wurden zwischen der Fondsgesellschaft, der Anbieterin und der FGH Bank N. V., Utrecht (nachfolgend die „FGH Bank“), langfristige Darlehensverträge geschlossen.“
und
S. 119: „Zusage der Hypothekenbanken über die langfristige Fremdfinanzierung“
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| d) |
Dass der Emissionsprospekt auf S. 11 die Aussage trifft, dass ab dem Geschäftsjahr 2010 Auszahlungen in Höhe von 6.25 % p.a. ansteigend auf 6,60 % p.a. über die prospektierte Fondslaufzeit prognostiziert, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Rückzahlung des Eigenkapitals handelt und die Anleger dadurch unrichtig über die erwirtschafteten Gewinne informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt, durch folgende Formulierung:
Auszahlungen
Ab dem Geschäftsjahr 2010 werden Auszahlungen in Höhe von 6,25 % p. a. ansteigend auf 6,50 % p. a. über die prospektierte Fondslaufzeit prognostiziert. Für das Geschäftsjahr 2009 ist eine anteilige Auszahlung von 3 % p. r. t. geplant. Diese erfolgt frühestens ab Beitritt, Einzahlung der jeweiligen Zeichnungssumme und Kaufpreiszahlung für die Immobilie in Hilversum.“
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| e) |
Dass der Emissionsprospekt auf S. 15 diese Aussage graphisch aufarbeitet, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Rückzahlung des Eigenkapitals handelt und die Anleger dadurch unrichtig über die erwirtschafteten Gewinne informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.
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| f) |
Dass der Emissionsprospekt auf S. 34 und 35 die Aussage trifft, dass andere (laufende) Fonds der Gesellschaft über der angegebenen Prognose ausschütten, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass Ausschüttungen gerade in den Anfangsjahren keine erwirtschafteten Gewinne abbilden und Liquiditätsausschüttungen unter Umständen zum Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen können und die Anleger dadurch unrichtig über den Erfolg der noch laufenden Fonds informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt, durch folgende Formulierung:
Die nachfolgend dargestellte Übersicht berücksichtigt sämtliche von der Wölbern Group aufgelegten Immobilienfonds, die bis einschließlich 2007 geschlossen wurden und bereits mindestens eine planmäßige Auszahlung zu leisten hatten.
„4: Bei den sich in Liquidation befindlichen Fonds Holland 07, Holland 14, Holland 17, Holland 22 bis Holland 24, Holland 32, Holland 34, Holland 35, Holland 40, Holland 43, Holland 44 sowie Frankreich 02 und Frankreich 03 wurden vorläufige Zahlen zugrunde gelegt.
9: ohne Holland 01 bis Holland 06, Holland 08 bis Holland 13, Holland 15, Holland 16, Holland 18 bis Holland 21, Holland 25 bis Holland 31, Holland 33, Holland 36 bis Holland 39, Holland 41, Holland 42, Holland 45 bis Holland 51, Holland 53, da diese bereits liquidiert wurden.“
und unter Verwendung der Grafiken auf S. 34 und 35.
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| g) |
Dass der Emissionsprospekt auf S. 61 nicht deutlich darauf hinweist, dass die prognostizierten Auszahlungen die Eigenkapitalrückzahlung darstellen und die Anleger dadurch unrichtig über die erwirtschafteten Gewinne informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt, durch Verwendung der Grafik auf S. 61.
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| 6. |
Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes:
Die Klägerinnen verlangen als Erbinnen eines Kunden der Beklagten unter anderem wegen der Verwendung eines angeblich unrichtigen und unvollständigen Verkaufsprospekts Schadensersatz.
Die Erblasser zeichnete aufgrund einer Vermittlung durch die Beklagte am 7.10.2009 eine mittelbare Beteiligung an der Siebenundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 2,5 % Agio. Der Beitritt des Erblassers wurde angenommen.
Dem Beteiligungsangebot lag der Emissionsprospekt „Holland 67“ vom 19.6.2009 zugrunde, welcher dem Erblasser im Vorfeld der Zeichnung überlassen wurde.
Die Klägerinnen sind Erbinnen in Höhe eines Erbanteils von je 30 %. Der Erblasser hat Ausschüttungen von 7.750,00 € erhalten. Des Weiteren hat die Beklagte ihm 750 € von der eingenommenen Vertriebsvergütung zurück erstattet.
Die Klägerinnen behaupten, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei.
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| 7. |
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:
28.8.2020
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