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Landgericht Kiel

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Landgericht Kiel 7 KLs 34/15 593 Js 15286/14 Staatsanwaltschaft Kiel

Das Landgericht Kiel hat in dem Verfahren 7 KLs 34/15 mit Urteil vom 02.03.2016, hinsichtlich des Strafausspruches und der Feststellungen rechtskräftig seit dem 14.9.2016, den Angeklagten Baskim Sulejmani, geboren am 28.10.1981 in Hamburg, wohnhaft Moordamm 2, 25474 Ellerbek u. a. wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Es wurde festgestellt, dass bezüglich des Angeklagten Sulejmani der Verfall von Wertersatz hinsichtlich folgender gepfändeter Gegenstände

1 Ring gold/schwarz der Marke Bulgari

2 Rado Armbanduhren

8 Reifen

nicht angeordnet werden kann, weil Rechte von Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Das durch die Taten von dem Angeklagten Sulejmani Erlangte wird mit 49.000,00 € beziffert.

 

Das Landgericht Kiel hat gleichzeitig beschlossen, dass der dingliche Arrest gegen den Angeklagten Sulejmani in Höhe des von ihm aus den Taten Erlangten und die in Vollziehung des Arrestes erfolgte Pfändung

des Ringes gold/schwarz der Marke Bulgari

der 2 Rado Armbanduhren

8 Reifen

für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrecht erhalten werden (§ 111i Abs. 3 StPO).

Nach § 111i Abs. 3 StPO gilt:

S. 1 Soweit das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt hat, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs entgegenstehen, hält es die Beschlagnahme (§ 111c) des im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 4 Erlangten sowie den dinglichen Arrest (§ 111d) bis zur Höhe des nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgestellten Betrages durch Beschluss für drei Jahre aufrecht.
S. 2 Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils.
S. 3 Sichergestellte Vermögenswerte soll es bezeichnen.
S. 4 § 917 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
S. 5 Soweit der Verletzte innerhalb der Frist nachweislich aus Vermögen befriedigt wird, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist, hebt das Gericht die Beschlagnahme (§ 111c) oder den dinglichen Arrest (§ 111d) auf Antrag des Betroffenen auf.

Nach § 111i Abs. 5 StPO gilt:

S. 1 Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht

1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4. Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

S. 2 Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten.
S. 3 Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu.
S. 4 Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen; wenden Sie sich insoweit bitte an die Staatsanwaltschaft Kiel, Schützenwall 31 – 35, 24114 Kiel.

Kiel, 3.3.2017

Landgericht, 7. große Strafkammer

Der Vorsitzende

 

Dr. Worpenberg

Vorsitzender Richter am Landgericht

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