Landgericht Frankfurt am Main in Sachen NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG u.w.

Landgericht Frankfurt am Main
27. Zivilkammer

 Frankfurt am Main, 09.05.2018

Aktenzeichen: 2-27 O 384/16

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG

Nebenintervenientinnen:

1. NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG,

2. NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG

3. NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im elektronischen Klageregister des Bundesanzeigers unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht werden:

1. beklagte Partei:
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main,

2. betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG, ges. v. d. d. Kompl. Verwaltung NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

3. Prozessgericht:
Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main,

4. Aktenzeichen:
2-27 O 384/16

5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
I. Es wird festgestellt, dass der am 15.05.2008 aufgestellte und am 27.05.2008 veröffentlichte Verkaufsprospekt über das Angebot zur Beteiligung an dem Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig ist.

Im Einzelnen wird festgestellt:

1. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er das Provisionsinteresse der jeweiligen Antragsgegnerin und damit deren Interessenkonflikt im Hinblick auf die Beratung nur unvollständig darstellt.

2. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil die Prognose auf unvertretbaren Annahmen beruhte.

a) Die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Wiederverkaufserlöse der Schiffe.

b) Die Prospektprognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der erzielbaren Chartereinnahmen der Schiffe.

c) Die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Schiffsbetriebskosten der Schiffe.

3. Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Bonität des Haupt-Charterers KLC unzutreffend bewertete.

4. Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er das Risiko der Währungsentwicklung im Rahmen des Darlehensvertrages (sog. 105 % Klausel) falsch und verharmlosend darstellte.

5. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die absehbare Marktentwicklung falsch und verharmlosend darstellte.

a) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er warnende Hinweise zur Entwicklung der Weltwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrt, insbesondere der Bulkschifffahrt verschwieg.

b) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er die aus den Orderbüchern absehbare weltweite Entwicklung der Handelsflotte, bezogen auf den Schiffstyp der Fondsschiffe falsch darstellt.

c) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil das Alter der Flotte und das Verschrottungspotenzial falsch dargestellt werden.

6. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er nicht auf das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter, namentlich des Charterers hinweist.

7. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Sondervorteile der Gründungsgesellschafter durch die Verbuchung eines Teils der Anlegereinlagen in die Rücklagen (auf der Ebene der Schiffsgesellschaften) nicht in angemessener Weise darstellt.

II. Es wird festgestellt, dass die vorstehend dargestellten Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung, insbesondere die fehlende Darstellung der absehbar bedrohlichen Marktentwicklung und die Unvertretbarkeit der Prognoseannahmen bei der vorliegend angezeigten Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischem Sachverstand erkennbar waren.

III. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Antragsgegnerinnen auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die vorstehenden Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung haften.

IV. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Antragsgegnerinnen verpflichtet waren, beitretende Anleger im Rahmen der anlagegerechten Beratung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH um ein Unternehmen der Deutsche Bank Gruppe handelte und beitretende Anleger ferner über die Höhe der Vergütungen aufzuklären, die die ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH für die Kundenbetreuung erhalten sollte.

6. Lebenssachverhalt:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz. Er stützt seine Ansprüche auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie auf Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages, als deren Resultat der Kläger eine Beteiligung an der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG (nachstehend: Fondsgesellschaft) erwarb.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Vertrauen des Klägers ausgenutzt und eine für ihn ungeeignete Anlage empfohlen. Der Kläger habe beabsichtigt, eine sichere Anlage zu zeichnen, aus der er regelmäßige Ausschüttungen erhalten würde.

Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen sind der Ansicht, der Kläger sei bei Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung sowohl anleger- als auch anlagegerecht beraten worden. Der streitgegenständliche Verkaufsprospekt sei vollständig und richtig. Überdies erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

7. Tag des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:
23.11.2017

 

Laux

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