Startseite Allgemeines Landgericht Berlin II: Presseportal „Thời Báo“ muss drei Äußerungen unterlassen – Klage im Übrigen abgewiesen
Allgemeines

Landgericht Berlin II: Presseportal „Thời Báo“ muss drei Äußerungen unterlassen – Klage im Übrigen abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay
Teilen

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin II hat am 13. Januar 2026 in dem presserechtlichen Verfahren gegen den Betreiber des Nachrichtenportals Thời Báo („Die Zeit“) entschieden. Demnach muss der Beklagte drei streitgegenständliche Äußerungen künftig unterlassen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin zu 1) ist ein börsennotierter vietnamesischer Mischkonzern mit Sitz in Hanoi, der über eine Tochtergesellschaft auch auf dem deutschen Automobilmarkt tätig ist. Der Kläger zu 2) ist Gründer und Vorstandsvorsitzender des Unternehmens.

Der Beklagte ist Betreiber des in Berlin ansässigen Online-Nachrichtenportals Thời Báo, einem reichweitenstarken vietnamesischsprachigen Medium im Exil, das nach eigenen Angaben bis zu 100 Millionen Aufrufe pro Monat verzeichnet.

Gegenstand der Klage waren insgesamt sieben Äußerungen des Beklagten, die in den Jahren 2023 und 2025 in vietnamesischer Sprache über Plattformen wie YouTube und Facebook (u. a. in Form sogenannter Reels) verbreitet worden waren.

Inhaltlich betrafen die Äußerungen u. a.:

  • ein angeblich von vietnamesischen Behörden verhängtes Ausreiseverbot gegen den Kläger zu 2),

  • eine vermeintliche Verpflichtung von Mitarbeitenden der Klägerin zu 1), auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zu verzichten,

  • die Höhe der Gesamtverschuldung der Klägerin zu 1),

  • sowie weitere Behauptungen, etwa zur finanziellen Lage, zu Produktkennzeichnungen, Importpraktiken und Lagerverkäufen des Konzerns.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage in Bezug auf drei Äußerungen statt. Der Beklagte wurde verpflichtet, es zu unterlassen,

  1. zu behaupten, gegen den Kläger zu 2) sei ein Ausreiseverbot verhängt worden,

  2. die Klägerin zu 1) verpflichte ihre Mitarbeitenden zum Verzicht auf Verbrennungsmotoren,

  3. die Höhe der Gesamtverschuldung der Klägerin zu 1) betreffend falsche Angaben zu verbreiten.

Hinsichtlich der vier weiteren Äußerungen wies das Gericht die Unterlassungsklage ab.

Rechtsmittel

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden in Kürze erwartet.

Aktenzeichen: 27 O 340/25 – Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13. Januar 2026

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Streik legt größte Pendlerbahn der USA lahm

Auf Long Island stehen die Züge still. Die Long Island Rail Road...

Allgemeines

LOK Leipzig: MEISTER! Einfach nur MEISTER! Herzlichen Glückwunsch

Was für eine Saison, was für eine Mannschaft, was für ein unglaublicher...

Allgemeines

Borussia Mönchengladbach: Tradition kann eben doch noch begeistern

Borussia Mönchengladbach hat zum Abschluss der Bundesliga-Saison ein deutliches Zeichen gesetzt. Beim...

Allgemeines

Deutschland hat ein Torwartproblem – offenbar jedenfalls laut DFB

Natürlich. Warum sollte man auch auf Torhüter setzen, die in den vergangenen...