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Klarmobil nicht empfehlenswert?

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Sechs Euro kassierte die Firma „Klarmobil“, wenn sie Kunden nach einer Kündigung das Restguthaben auf der Prepaid-Karte erstattete. Das Landgericht Kiel (Az.: 18 O 243/10 – nicht rechtskräftig) hat dieses Ansinnen auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) ebenso verworfen wie zwei weitere Gebührenklauseln. Nach dem Urteil darf der Mobilfunkanbieter weder 9,95 Euro für eine erste Mahnung noch 19,95 Euro für die Rückgabe von Lastschriften wegen eines ungedeckten Kontos verlangen.

Mobilfunkunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ein Restguthaben aus einem Prepaid-Vertrag auszuzahlen. Deshalb ist es nach Ansicht des Gerichts unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf die Kunden abzuwälzen. Dieselbe Auffassung hatte zuvor bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 1 U 129/09) in einem Verfahren gegen den Anbieter „Simply“ vertreten. Die happige Mahngebühr tadelten die Kieler Richter schon allein deshalb, weil „Klarmobil“ sie bereits bei der ersten Mahnung forderte. Und in die Lastschrift-Pauschale rechnete die Firma nach Überzeugung des Gerichts auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist nicht erlaubt.

Mobilfunkunternehmen fallen immer wieder mit unfairen Klauseln auf. Im Kleingedruckten von 19 abgemahnten oder verklagten Gesellschaften hat der VZBV seit 2008 fast 200 verbraucherunfreundliche Klauseln entdeckt.

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