Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Klage eines afghanischen Staatsangehörigen und seiner Familie auf Erteilung von Einreisevisa abgewiesen. Damit wurde ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das dem Kläger teilweise Recht gegeben hatte, in vollem Umfang aufgehoben (Az.: OVG 6 B 4/24).
Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe zwischen 2014 und dem Umsturz durch die Taliban im Jahr 2021 mehrfach als Lehrkraft im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) gearbeitet und sei deshalb in Afghanistan gefährdet. Im Rahmen des Ortskräfteverfahrens meldete er diese Gefährdung per E-Mail an die GIZ im August 2021. Da eine Aufnahme in das Schutzprogramm ausblieb, beantragte er 2022 gemeinsam mit seiner Familie humanitäre Visa zur Einreise nach Deutschland.
Das OVG wies die Klage bereits aus formellen Gründen als unzulässig ab. Eine bloße Gefährdungsanzeige, so der 6. Senat, sei kein Ersatz für einen offiziellen Visumantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung. Sie löse lediglich ein internes Prüfverfahren aus, das noch nicht mit einem rechtsverbindlichen Aufnahmeverfahren gleichzusetzen sei.
Auch inhaltlich verneinte das Gericht einen Anspruch auf Aufnahme: Nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz liegt die Entscheidung über die Aufnahme afghanischer Ortskräfte im politischen Ermessen der Bundesregierung. Es bestehe kein subjektives Recht auf Einreise – auch nicht für Personen, die zuvor für deutsche Organisationen tätig waren. Das Verfahren sei politisch motiviert und nicht durch einklagbare Rechtsansprüche gerahmt.
Eine Revision gegen das Urteil ließ das OVG nicht zu. Der Kläger kann allerdings Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Hintergrund: Das Urteil unterstreicht erneut die rechtlich schwierige Lage vieler afghanischer Ortskräfte, die nach dem Abzug der internationalen Truppen auf Aufnahme in Deutschland hoffen. Das Ortskräfteverfahren basiert auf politischen Ermessensentscheidungen – rechtlich einklagbar ist es bislang nicht.
Az.: OVG 6 B 4/24
(Vorinstanz: VG Berlin – 33 K 127/22 V)
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