Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Der Bundespolizeihauptpersonalrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auch auf Tarifbeschäftigte des Bundes übertragen werden.
Am 23. Dezember 2019 hatte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ein Rundschreiben verschickt. Darin wurden die Zulagen für Tarifbeschäftigte des Bundes neu geregelt. Die neuen Regelungen entsprachen Zulagen, die zuvor für Beamte und Soldaten eingeführt worden waren, darunter die Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (§ 42b Bundesbesoldungsgesetz).
Dieses Rundschreiben wurde am 8. Januar 2020 an die Bundespolizei weitergeleitet. Der Bundespolizeihauptpersonalrat sah darin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts im Bereich der Lohngestaltung und klagte.
Das Gericht erklärte, dass ressortübergreifende Maßnahmen – also solche, die über den Geschäftsbereich eines einzelnen Ministeriums hinausgehen – nicht der Mitbestimmung unterliegen.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz legt fest, dass eine Mitbestimmung nur möglich ist, wenn:
Da das Rundschreiben des BMI aber für alle Tarifbeschäftigten des Bundes galt, war es keine Maßnahme innerhalb eines einzelnen Ministeriums, sondern eine übergreifende Regelung. Deshalb hatte der Bundespolizeihauptpersonalrat kein Mitbestimmungsrecht.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz in der damals geltenden Fassung keine Regelungen zur Mitbestimmung bei ressortübergreifenden Maßnahmen enthielt.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Bundespolizeihauptpersonalrat nicht zuständig ist, weil sein Einflussbereich auf das Innenministerium begrenzt ist. Außerdem betraf die strittige Regelung die Lohngestaltung im gesamten Bundesbereich und nicht nur innerhalb der Bundespolizei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen: BVerwG 5 P 5.23 – Beschluss vom 28. Februar 2025
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