Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 27. Mai 2025 den Eilantrag eines Luftsportvereins gegen die Genehmigung eines Höhenwindrads im Süden Brandenburgs abgelehnt. Das Gericht sah keine Antragsbefugnis des Vereins – der Antrag wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.
Hintergrund des Verfahrens
Der Luftsportverein hatte bis Oktober 2024 vom Gelände eines Sonderlandeplatzes aus Segelflugsport betrieben. Eigentümer des Flugplatzes ist eine Betriebsgesellschaft, an der zwei benachbarte Gemeinden beteiligt sind. Zwar hatte das Land Brandenburg dem Verein bis 2030 eine Förderung für den Flugbetrieb gewährt, jedoch kündigte die Flugplatzgesellschaft im Jahr 2024 den Mietvertrag vorzeitig. In der Folge wurde die Betriebsgenehmigung widerrufen, der Flugplatz geschlossen und die luftfahrtspezifischen Einrichtungen zurückgebaut.
Trotzdem stellte der Verein einen Eilantrag gegen die im Dezember 2024 erteilte Genehmigung für ein Höhenwindrad mit rund 363 Metern Gesamthöhe, das etwa 1.900 Meter vom ehemaligen Flugplatz entfernt errichtet werden soll. Der Verein sah sich durch das Windrad in seinem Flugbetrieb beeinträchtigt und machte Sicherheitsbedenken geltend. Zudem argumentierte er, dass die staatliche Förderung bis 2030 einer Aufgabe des Flugbetriebs entgegenstehe.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag ab. Die Richter führten aus, dass der Antrag unzulässig sei, da dem Verein die notwendige Antragsbefugnis fehle. Die tatsächliche Aufgabe des Flugbetriebs sei bereits vor der Genehmigung des Windrads erfolgt – eine direkte Beeinträchtigung durch die Windenergieanlage liege daher nicht vor. Zudem habe der Verein keine rechtliche Möglichkeit, die Flugplatzbetriebsgesellschaft zur Weiterführung des Flugplatzbetriebs zu zwingen.
Auch im Übrigen konnte der Verein nach Einschätzung des Gerichts keine eigenen Rechtspositionen aufzeigen, die durch das Windrad verletzt wären.
Rechtsmittel
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: OVG 7 S 10/25 (Beschluss vom 27. Mai 2025)
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