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Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK

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Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln und der IHK Ostwestfalen haben keinen Anspruch gegen diese Kammern, dass sie ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) erklären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in zwei Eilverfahren entschieden.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2020 – 8 C 23.19 – die IHK Nord Westfalen verurteilte, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären, weil dieser durch zahlreiche öffentliche Äußerungen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder überschritten hatte, beantragten der Inhaber einer Hausverwaltung aus Köln bei der IHK zu Köln und eine Herstellerin regenerativer Energie aus Paderborn bei der IHK Ostwestfalen erfolglos, ebenfalls den Austritt aus dem DIHK zu erklären. Ihre Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor den Verwaltungsgerichten Köln und Minden ohne Erfolg. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht durch zwei Beschlüsse vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 16. Senat ausgeführt, dass insbesondere angesichts des nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 geänderten Äußerungs- und Kommunikationsverhaltens des DIHK eine konkrete Gefahr, dass dieser in Zukunft wieder die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen überschreiten wird, gegenwärtig nicht ersichtlich ist.

Zur Verfassungsmäßigkeit des am 10. Juni 2021 durch den Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG n. F.), das mangels Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, hat der Senat sich in der Sache nicht geäußert. Danach sollen die Industrie- und Handelskammern verpflichtet sein, Mitglieder des DIHK zu sein bis zu dessen Umwandlung in eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2023. Ob dies mit Blick auf die Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern verfassungskonform ist, konnte vorliegend offen bleiben. Der Zulässigkeit der Beschwerden stand die Neuregelung jedenfalls nicht entgegen.

Aktenzeichen: 16 B 2011/20 und 16 B 2045/20 (I. Instanz: VG Köln 1 L 2340/20 bzw. VG Minden 10 L 1046/20)

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