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Kanzlei blamiert sich mit Löschforderung: Veröffentlichung aus dem Bundesanzeiger weiterhin online

geralt (CC0), Pixabay
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Manchmal fragt man sich wirklich, was in einigen Anwaltskanzleien vor dem Versand eines juristischen Schreibens eigentlich geprüft wird – wenn überhaupt. In einem aktuellen Fall hat die Essener Kanzlei Proreo ein Löschverlangen an uns gestellt, das mehr Fragen aufwirft, als es beantwortet.

Worum geht es?

Gegenstand des Schreibens ist ein öffentlich einsehbarer Arrestbeschluss des Landgerichts Augsburg aus dem Jahr 2017, der im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung steht. Dieser Beschluss ist – Stand heute – noch immer im Bundesanzeiger abrufbar, also über eine offizielle Quelle des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht und nicht gelöscht oder widerrufen worden.

Diesen Umstand hätte die Kanzlei Proreo mit minimalem Rechercheaufwand selbst feststellen können – ja müssen. Denn bevor man andere mit Löschforderungen konfrontiert, sollte man sich zumindest vergewissern, ob die beanstandete Information nicht staatlich veröffentlicht wurde und weiterhin öffentlich zur Verfügung steht.

Impressum lesen hilft – und der Bundesanzeiger auch

Wir weisen auf unserer Website im Impressum klar und transparent darauf hin, woher unsere Informationen stammen und unter welchen Voraussetzungen eine Löschung erfolgt. Der Weg ist denkbar einfach: Wird uns ein gerichtlicher Beschluss zur Löschung oder Aufhebung der veröffentlichten Maßnahme vorgelegt, löschen wir den Eintrag innerhalb von vier Stunden – und stellen zusätzlich einen Antrag zur Entfernung aus dem Google-Cache.

All das ist öffentlich nachlesbar. Eine Nachfrage per Telefon oder E-Mail hätte genügt. Stattdessen trudelte ein mehrseitiges anwaltliches Schreiben ein, das nicht nur auf einer unzureichenden Recherche beruht, sondern auch einen völlig falschen Adressaten trifft.

Falscher Adressat – richtiger Weg wäre das Landgericht gewesen

Wenn man gegen eine veröffentlichte Maßnahme vorgehen möchte, ist nicht der Plattformbetreiber, sondern das zuständige Gericht – in diesem Fall das Landgericht Augsburg – der richtige Ansprechpartner. Eine rechtskräftige Aufhebung oder Löschanordnung durch das Gericht hätte automatisch die Entfernung bei uns ausgelöst. Aber genau das liegt uns nicht vor.

Fazit: Aufwand ohne Rechtsgrundlage

Wir haben den Vorgang nun an unseren anwaltlichen Vertreter  zur weiteren Bearbeitung übergeben. Die unnötig entstandenen Aufwendungen werden wir der Kanzlei Proreo in Rechnung stellen.

Verzeihen Sie den direkten Ton – aber bei juristischen Schreiben erwarten wir von einer Fachkanzlei, die sich selbst auf Handels-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Steuerrecht spezialisiert nennt, mindestens eine inhaltlich korrekte Prüfung der Tatsachenlage.

Und manchmal – ja, manchmal reicht ein einfacher Blick in den Bundesanzeiger oder ein Telefonat, um solche Missverständnisse im Vorfeld zu vermeiden.

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