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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zur Insolvenz der Sonnenschein GmbH: Was Kunden, Lieferanten und Vertragspartner jetzt wissen müssen

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Redaktion: Herr Reime, das Amtsgericht Bochum hat am 11.07.2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung über die Sonnenschein GmbH aus Witten angeordnet. Was bedeutet das für Gläubiger und Geschäftspartner?

RA Jens Reime: Mit der Anordnung des Insolvenzverfahrens ist die Sonnenschein GmbH nicht mehr frei in der Verfügung über ihr Vermögen. Alle Handlungen, die Vermögenswerte betreffen – also insbesondere Zahlungen, Vertragsabschlüsse oder Verkäufe – dürfen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin, in diesem Fall Rechtsanwältin Sandra Krämer, erfolgen. Das schützt das Vermögen für alle Gläubiger gleichermaßen.


Redaktion: Was müssen Kunden oder Lieferanten jetzt konkret beachten?

Reime: Ganz wichtig: Zahlungen an das Unternehmen dürfen ab sofort nicht mehr ohne Weiteres erfolgen. Wer noch offene Rechnungen begleichen will, darf das nur nach Rücksprache mit der vorläufigen Verwalterin. Dasselbe gilt umgekehrt: Wer noch Geld von der Sonnenschein GmbH erwartet – etwa als Lieferant oder Dienstleister – sollte keine voreiligen rechtlichen Schritte einleiten, sondern abwarten, bis klar ist, ob und wann das Verfahren eröffnet wird.


Redaktion: Gibt es für betroffene Gläubiger schon jetzt Handlungsmöglichkeiten?

Reime: Ja, sie sollten ihre Forderungen dokumentieren – mit Verträgen, Rechnungen, Mahnungen und Zahlungsnachweisen. Wenn das eigentliche Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird – was in der Regel einige Wochen dauert – können sie ihre Forderung beim Insolvenzverwalter formell zur Insolvenztabelle anmelden.

Wer sehr enge Geschäftsbeziehungen zur Sonnenschein GmbH hatte, z. B. als regelmäßiger Zulieferer oder Vermieter, sollte bereits jetzt Kontakt zur Kanzlei der Insolvenzverwalterin aufnehmen, um auf dem Laufenden zu bleiben.


Redaktion: Die Sonnenschein GmbH war im Bereich Spirituosen, Weinhandel und Gastronomie tätig. Was bedeutet die Insolvenz für Kunden mit offenen Gutscheinen oder Reservierungen?

Reime: Gutscheine und Reservierungen sind juristisch schwierig. Ob diese Kunden später etwas bekommen, hängt davon ab, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und ob Vermögen vorhanden ist. Gutscheine gelten im Regelfall als einfache Insolvenzforderungen, die nur anteilig zurückgezahlt werden können – wenn überhaupt. Wer betroffen ist, sollte seine Ansprüche ebenfalls vorbereiten und im Ernstfall zur Tabelle anmelden.


Redaktion: Wie erreicht man die vorläufige Insolvenzverwalterin?

Reime: Zuständig ist:

Rechtsanwältin Sandra Krämer
Berliner Str. 7
58452 Witten
(Tel. und E-Mail sollten später im Verfahren veröffentlicht werden)

Betroffene können sich schriftlich dorthin wenden und ihre Geschäftsbeziehung schildern. Oft informieren Insolvenzverwalter aktiv per Rundschreiben, wenn die Eröffnung des Verfahrens offiziell erfolgt.


Redaktion: Herr Reime, Ihr Fazit?

Reime: Für alle Betroffenen gilt: Nicht untätig bleiben, aber auch keine Panik. Wer Forderungen hat, sollte rechtzeitig aktiv werden, Belege sichern und vorbereitet sein, um später rechtzeitig zur Insolvenztabelle anzumelden. Gerade für kleinere Betriebe, die z. B. regelmäßig an Gastronomiebetriebe liefern, kann so eine Insolvenz finanziell spürbar werden. Deshalb: professionell beraten lassen und sich rechtzeitig um Absicherung kümmern.


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