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Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: „Die Freistellungen im Geldwäschegesetz laufen aus – Unternehmen müssen sich vorbereiten“

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Redaktion: Frau Bontschev, die BaFin hat angekündigt, bestimmte Freistellungen im Geldwäschegesetz zurückzunehmen. Was genau bedeutet das?

Kerstin Bontschev: Kurz gesagt: Unternehmen, die bisher unter bestimmten Voraussetzungen von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz befreit waren, müssen sich darauf einstellen, dass diese Befreiungen bald wegfallen. Ab dem 10. Juli 2027 gelten neue, einheitliche EU-Regeln – und die bisherigen deutschen Sonderregeln verlieren ihre Gültigkeit.

Redaktion: Was genau hat die BaFin beschlossen?

Kerstin Bontschev: Die BaFin hat eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen. Darin steht, dass alle alten Freistellungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes, die seit vielen Jahren bestehen, zum 10. Juli 2027 zurückgenommen werden. Das bedeutet: Die Ausnahmen gelten dann nicht mehr. Unternehmen müssen sich dann an alle Pflichten halten, wie sie in der neuen EU-Geldwäscheverordnung stehen.

Redaktion: Warum werden die Freistellungen überhaupt aufgehoben?

Kerstin Bontschev: Weil die neue EU-Verordnung einheitliche Regeln für ganz Europa schaffen will. Das Ziel ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser zu bekämpfen. In dieser neuen Verordnung ist kein Platz mehr für nationale Sonderwege wie die bisherigen Freistellungen. Diese würden ab 2027 gegen EU-Recht verstoßen – deshalb muss die BaFin sie vorher zurücknehmen.

Redaktion: Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?

Kerstin Bontschev: Ganz konkret: Sie müssen ihre Prozesse, Kontrollen und internen Abläufe spätestens bis Mitte 2027 anpassen. Wenn sie bislang von bestimmten Pflichten – etwa bei der Kundenprüfung – befreit waren, müssen sie sich jetzt auf Vollumfängliche Pflichten einstellen. Die gute Nachricht: Sie haben zwei Jahre Zeit zur Vorbereitung.

Redaktion: Gab es rechtlich überhaupt ein Anrecht auf diese Freistellungen?

Kerstin Bontschev: Nein, das nicht. Schon die alten Freistellungsbescheide hatten einen Widerrufsvorbehalt, das heißt: Die BaFin konnte sie jederzeit zurücknehmen. Und niemand kann sich darauf verlassen, dass Sonderregeln für immer gelten – besonders, wenn sich das europäische Recht ändert.

Redaktion: Was empfehlen Sie betroffenen Unternehmen jetzt?

Kerstin Bontschev: Frühzeitig handeln. Unternehmen sollten sich die neue EU-Geldwäscheverordnung genau anschauen, ihre internen Abläufe prüfen und eventuell externe Beratung hinzuziehen. Auch Schulungen für Mitarbeiter sind wichtig. Wer sich rechtzeitig vorbereitet, vermeidet Probleme – und mögliche Bußgelder.

Redaktion: Gibt es eine Möglichkeit, gegen die Rücknahme vorzugehen?

Kerstin Bontschev: Ja, theoretisch kann man innerhalb eines Monats Widerspruch bei der BaFin einlegen. Aber praktisch gesehen ist der Erfolg fraglich – denn die BaFin setzt hier geltendes EU-Recht um. Für die meisten wird es daher sinnvoller sein, sich auf die neuen Vorgaben einzustellen.

Redaktion: Vielen Dank, Frau Bontschev, für die klaren Worte!

Kerstin Bontschev: Sehr gern. Es ist wichtig, dass Unternehmen die kommenden Veränderungen ernst nehmen.

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