Die US-Bundespolizei FBI sowie deutsche und weitere europäische Ermittlungsbehörden fahnden aktuell nach einem mutmaßlich führenden Mitglied einer international agierenden Cybercrime-Gruppe, der zur Last gelegt wird, an umfangreichen Erpressungen beteiligt gewesen zu sein. Die Identifizierung des Verdächtigen soll nach Medienberichten unter Mitwirkung der Kriminalpolizei Esslingen erfolgt sein.
Nach Angaben der US-Behörden soll es sich bei dem gesuchten Mann um den ukrainischen Staatsangehörigen Volodymyr Viktorovych Tymoshcheuk handeln. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit einer Gruppe organisierter Cyberkrimineller unter anderem sogenannte Ransomware-Angriffe auf mehr als 300 Unternehmen weltweit verübt zu haben. Ziel der Angriffe war es demnach, die IT-Systeme der betroffenen Firmen zu verschlüsseln und im Anschluss Lösegeldforderungen in Millionenhöhe zu stellen.
Öffentlichkeitsfahndung und Kopfgeld
Das FBI hat den Verdächtigen auf die Liste der meistgesuchten Cyberkriminellen gesetzt. Für sachdienliche Hinweise, die zur Festnahme oder Verurteilung führen, wurde laut US-Behörden eine Belohnung von bis zu 10 Millionen US-Dollar ausgesetzt. Auch deutsche und europäische Strafverfolgungsbehörden sind an der internationalen Fahndung beteiligt.
Laut einem Bericht der Zeitung Bild sollen Ermittlungen der Kriminalpolizei in Esslingen maßgeblich zur Identifizierung beigetragen haben. Offiziell bestätigt ist das von deutscher Seite bislang nicht.
Internationale Kooperation
Die Fahndung erfolgt im Rahmen internationaler Zusammenarbeit, unter anderem mit Behörden in den USA, Deutschland, der Ukraine und weiteren EU-Staaten. Auch die ukrainische Nationalpolizei ist nach Angaben des FBI in die Ermittlungen eingebunden.
Tymoshcheuk wird verdächtigt, Teil einer Gruppierung zu sein, die seit mehreren Jahren gezielt Angriffe auf Unternehmen in verschiedenen Ländern durchgeführt haben soll. Die Ermittlungsbehörden gehen von einem erheblichen Gesamtschaden im dreistelligen Millionenbereich aus.
Rechtslage und Hinweis
Ein gerichtliches Verfahren gegen den namentlich genannten Verdächtigen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht abgeschlossen. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt nicht vor. Daher gilt für den genannten Beschuldigten die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
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