Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat den Lebensmittelhersteller Iglo wegen einer nicht deutlich erkennbaren Reduktion der Füllmenge eines Tiefkühlprodukts verurteilt. Anlass war eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), die sich auf das Produkt „Iglo Atlantik Lachs“ bezog. Das Urteil ist rechtskräftig und stellt die erste höchstgerichtliche Entscheidung zur „Shrinkflation“ in Österreich dar.
Das OLG Wien bestätigte die bereits erstinstanzlich erfolgte Entscheidung des Handelsgerichts Wien. Nach Ansicht des Gerichts stellt das Vorgehen von Iglo eine irreführende Geschäftspraktik im Sinne des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) dar und verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
Reduktion um 30 Gramm ohne klare Kennzeichnung
Im Februar 2023 wurde die Füllmenge des Produkts laut VKI von 250 auf 220 Gramm reduziert, ohne dass dies auf der Verpackung besonders hervorgehoben wurde. Preis und äußere Aufmachung blieben unverändert – mit Ausnahme der grammgenauen Mengenangabe.
Das OLG kam zu dem Schluss, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei gleichbleibendem Preis und Erscheinungsbild davon ausgehen dürfen, dass sich auch der Inhalt nicht verändert hat. Die bloße Angabe einer reduzierten Füllmenge auf der Verpackung reiche nicht aus, um eine Irreführung auszuschließen – insbesondere, wenn diese nicht deutlich hervorgehoben werde.
Gericht: Erwartung inhaltlicher Gleichheit legitim
Nach Auffassung des Gerichts werde durch die nicht ausreichend kenntlich gemachte Mengenänderung eine wesentliche Information vorenthalten. Die Pflicht zur transparenten Information umfasse auch solche Veränderungen, die geeignet sind, die Kaufentscheidung maßgeblich zu beeinflussen.
Auch die korrekte Angabe des Grundpreises ändere laut Urteil nichts an der Beurteilung. Dieser diene lediglich dem Vergleich zwischen unterschiedlichen Produkten, nicht aber dem Vergleich mit dem früheren Zustand desselben Produkts.
Iglo hebt Füllmenge wieder an – Unternehmen akzeptiert Urteil
Iglo teilte auf Anfrage mit, man nehme das Urteil zur Kenntnis und betrachte Transparenz gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten als „zentrales Anliegen“. Das Unternehmen habe die Füllmenge des Produkts bereits vor Verkündung der OLG-Entscheidung wieder auf 250 Gramm angehoben. Als Grund für die frühere Reduktion nannte Iglo gestiegene Rohwarenpreise.
Laut Iglo sei die geänderte Nettofüllmenge auf der Verpackung „gut sichtbar auf der Vorderseite“ angegeben worden. Man sehe weiterhin rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob und wie eine Füllmengenänderung besonders gekennzeichnet werden muss, und spreche sich für eine branchenweite Lösung aus.
VKI begrüßt Signalwirkung – Gesetz in Planung
Der VKI begrüßte das Urteil als „klares Signal gegen intransparente Preisgestaltung“ und sieht darin eine richtungsweisende Entscheidung für den Konsumentenschutz. Chefjuristin Petra Leupold erklärte, das Urteil schaffe erstmals Rechtssicherheit für die Beurteilung von „Shrinkflation“ unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.
Auch politisch soll nun reagiert werden: Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) kündigte an, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Kennzeichnungspflicht bei Füllmengenänderungen vorlegen werde. Ziel sei es, Konsumentinnen und Konsumenten mehr Transparenz zu ermöglichen: „Wer bezahlt, soll auch sehen können, was er oder sie dafür bekommt.“
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