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Interessantes Urteil für Anleger, erstritten von RA Meschede

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Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 (XI ZR 37/14) hat der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kreissparkarkasse München Starnberg Ebersberg gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen, welcher Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen der unzureichenden Aufklärung von Fondsanlegern über die an die Banken und Sparkassen geflossenen Rückvergütungen (Provisionen) hat.

In dem zugrunde liegenden Fall verhandelten der Anleger und der Sparkassenberater über eine Reduzierung des sogenannten Ausgabeaufschlags („Agio“), wobei der Berater die über das Agio hinausgehenden Vergütungen an die Kreissparkasse verschwieg. Das OLG München (Beschluss zum Az.: 17 U 3077/13) und das LG München (Urteil zum Az.: 27 0 18764/12) erkannten darin eine unzureichende Teilaufklärung über die an die Kreissparkasse geflossenen Rückvergütungen und wiesen die Einrede der Verjährung zurück. Nach Auffassung des OLG München erweckte der Sparkassenberater durch die Verhandlungen über das Agio beim Anleger den Eindruck, dass das Agio die Rückvergütung an die Sparkasse sei und diese darüber keine weiteren Zuwendungen erhalte. In diesem Fall musste der Anleger somit davon ausgehen, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der verjährungsrelevanten Kenntnis des Anlegers von den tatsächlichen Umständen der Aufklärungspflicht der beratenden Kreissparkasse fehle.Die Kreissparkasse hat dem Anleger nunmehr 86.100,- EUR an Schadensersatz plus Zinsen zu leisten, Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils an dem Fonds HCI Euroliner.

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