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Insolvenzverwalter Ralph Bünning -will Kohle zurückhaben

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Der Insolvenzverwalter Ralph Bünning fordert von den Gesellschaftern der Jüngerhans MPC mbH & Co. KG, die sich jetzt in First Fleet Pascal Beteiligungs GmbH & Co. KG umbenannt hat, einen Teil der Ausschüttungen zurück. Ist die Forderung auf Rückzahlung der Ausschüttungen berechtigt? Müssen die Anleger der MPC Jüngerhans-Schiffe die Ausschüttungen zurückzahlen?Jüngerhans MPC: Anleger erhielten Ausschüttungen
Der Schiffsfonds Beteiligungsgesellschaft Jüngerhans MPC  mbH & Co. KG wurde im Jahr 2002 emittiert. Anfangs wurden Ausschüttungen geleistet. Bei den Anlegern der Beteiligungsgesellschaft Jüngerhans MPC bestand also keinerlei Grund zu der Annahme, dass ihr Schiffsfonds keine Gewinne macht, sondern ihnen schlichtweg nur ihr eigenes eingezahltes Geld wieder zurückbezahlt worden war.

Jüngerhans MPC: Anlegern droht persönliche Haftung
Die Anleger der Jüngerhans MPC Schiffe sind nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie als Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB in die persönliche Haftung genommen werden können, wenn sie Ausschüttungen erhalten, die nicht aus erwirtschafteten  Gewinnen geleistet wurden.

Jüngerhans MPC: Rückzahlung der Ausschüttungen
Mit der Insolvenz der Gesellschaft wurde allen klar, dass ihr Schiffsfonds Beteiligungsgesellschaft Jüngerhans MPC mbH & Co. KG gescheitert ist. Trotzdem waren die Anleger überrascht, als sie im Januar 2018 ein Schreiben erhalten haben, dass sie bis zum 06.02.2018 30 % ihrer damaligen Einlage wieder zurückzahlen sollen.

Jüngerhans MPC: Abwehr der Rückforderung
Bei näherer Prüfung scheint der Anspruch des Insolvenzverwalters sehr fraglich. Die in der Insolvenz angemeldeten Forderungen entsprechen nicht der vom Insolvenzverwalter von den Anlegern der Beteiligungsgesellschaft Jüngerhans MPC zurückgeforderten Summe. Nach einer überschlägigen Rechnung kann der Insolvenzverwalter allenfalls einen Bruchteil der von ihm geforderten Beträge verlangen. Es wird sich daher lohnen, der Forderung des Insolvenzverwalters zu widersprechen.

RA Jochen Resch

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