Insolvenzverfahren: Petroplus Deutschland GmbH – Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Petroplus Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Fischer Gerhard,  geboren am 18.05.1954 und Senkbeil Peter, geboren am 22.05.1954,
Schoberstraße 3,
85055 Ingolstadt
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 4664
– Schuldnerin –

Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im

Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro
übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt

oder bei dem

Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt

einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann
auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die
Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben
genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der

angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


1 IN 49/12

Amtsgericht Ingolstadt – Insolvenzgericht – 15.09.2016

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