Insolvent: FAKT Tower GmbH & Co. KG

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 218/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRA 10397 eingetragenen FAKT Tower GmbH & Co. KG, Huttropstr. 60, 45138 Essen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 26413 eingetragene FAKT Tower Verwaltungs GmbH, Huttropstr. 60, 45138 Essen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Prof. em. Hubert Schulte-Kemper, Huttropstr. 60, 45138 Essen,

Geschäftszweig: Halten und Verwaltung eigenen Vermögens insbesondere eigenen Immobilienvermögens

ist am 24.11.2022, um 12:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer, Berliner Allee 44, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

162 IN 218/22
Amtsgericht Essen, 24.11.2022

 

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 223/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Essen unter HRB 30081 eingetragenen FAKT Liegenschaften Bochum GmbH, Huttropstr. 60, 45138 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dr. Kirsten Schulte-Kemper, Huttropstr. 60, 45138 Essen

Geschäftszweig: Bau und Entwicklung von Immobilien jeder Art

ist am 01.12.2022, um 13:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer, Berliner Allee 44, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

162 IN 223/22
Amtsgericht Essen, 01.12.2022

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