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Hinweisbekanntmachung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG (Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre)

geralt (CC0), Pixabay
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AGRAVIS RAIFFEISEN AG

Münster

Hinweisbekanntmachung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG
(Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre)

Die ordentliche Hauptversammlung der AGRAVIS Raiffeisen AG hat am 6. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 5. Mai 2030 zu ermächtigen, einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/​oder den Namen lautende Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu 150 Mio. Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millionen Euro) mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren zu begeben. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Genussrechte zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, indem die Genussrechte von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Genussrechte bei Vorliegen bestimmter, im Ermächtigungsbeschluss festgelegter Voraussetzungen auszuschließen. Der Beschluss wird beim Handelsregister des Amtsgerichts Münster (HRB 9692) hinterlegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen, der zu Tagesordnungspunkt 7 der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft im Bundesanzeiger am 2. April 2025 bekannt gemacht worden ist und den die Hauptversammlung ohne Änderungen beschlossen hat.

 

Münster, im Mai 2025

AGRAVIS Raiffeisen AG

Der Vorstand

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