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HCI Shipping Select XX- Schadenersatzurteil erstritten von der Kanzlei Sommerberg LLP

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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz in Höhe von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

„Das Gericht hat unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg LLP.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Beratungskunden der Beklagten, bei der es sich um eine freie Anlageberaterin handelt. Am 7. Dezember 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin auf Beratung und Empfehlung der Beklagten für einen Betrag von 15.000 Euro eine Beteiligung an dem HCI Shipping Select XX.

Bei der Beteiligung am dem HCI Shipping Select XX handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds. Das Fondskonzept sah vor, dass sich die Anleger über den HCI Shipping Select XX an den insgesamt sieben folgenden Ein-Schiffgesellschaften als Kommanditisten beteiligen konnten:

  • mit 21,4 % der Beteiligungssumme an der MS „Harmonia Palatium“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 20,4 % der Beteiligungssumme an der MarCalabria Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,
  • mit 9,8 % der Beteiligungssumme an der MS „Benedikt Rambow“ Reederei Rambow GmbH & Co. KG,
  • mit 8,1 % der Beteiligungssumme an der MS „Colleen“ Interscan Verwaltung UG (haftungsbeschränkt),
  • mit 13,1 % der Beteiligungssumme an der MS „Moitvation D“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 10 % der Beteiligungssumme an der MS „Anna C“ UG (haftungsbeschränkt) und
  • mit 17,2 % der Beteiligungssumme an der MT „Gaschem Ice“ GmbH & Co. KG.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns und begründet dies damit, dass die Beklagte eine fehlerhafte Beratung über die Geldanlage in den Schiffsfonds erbracht habe. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei nämlich die Sicherheit der Anlage wichtig gewesen und es habe keine Bereitschaft gegeben, einen größeren Teil ihres anzulegenden Geldes zu verlieren.

Die Klägerin und ihr Ehemann hätten der Beklagten auch klargemacht, dass deren gemeinsamer Rentenbeginn bald bevorstehe und daher das anzulegende Geld sicher angelegt werden müsse, weil es als Altersvorsorge dienen soll. Daraufhin habe die Beklagte erklärt, dass ein Verlustrisiko unwahrscheinlich sei. Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann ihr Geld bis zum Rentenbeginn längst zurück. Von irgendwelchen Risiken der Vermögensanlage sei hingegen nicht die Rede gewesen.

Das Landgericht Bremen ist diesem Klagevorbringen weitgehend gefolgt und hat die Beklagte wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Beratung über die Kapitalanlage in den Fonds in regresspflichtiger Weise fehlerhaft war.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Anlageberaterin über die folgenden aufklärungspflichtigen Umstände informieren müssen:

  • einen möglichen Totalverlust,
  • das unternehmerische Risiko,
  • die eingeschränkte Fungibilität,
  • das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie
  • die Höhe der Weichkosten.

Es handelt sich um diejenigen Risiken und Umstände, die nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass von dem Anlageberater darüber aufzuklären ist.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Ehegatten der Klägerin als Zeuge ist das Gericht davon überzeugt, dass die beklagte Anlageberaterin diese Aufklärung nicht geleistet hat.

Auch mittels eines Prospekts konnte die Aufklärung über die Risiken nicht geleistet werden, weil ein solcher Prospekt nach der Beurteilung des Landgerichts Bremen jedenfalls nicht mehr so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Ehemann überhaupt noch in zumutbarerer Weise Zeit gehabt hätte, die darin angegeben Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen.

In der Rechtsfolge ist die Beklagte daher schadensersatzpflichtig und hat gegen Übertragung der Fondsanlage als Schadensersatz den Einlagebetrag (abzüglich der vom Fonds geleisteten Ausschüttungen) zu erstatten. Außerdem wurde die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Quelle Sommerberg LLP

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