Er soll zwischen verfeindeten Gruppen vermittelt haben und über außergewöhnliche Kontakte in Hamburgs kriminelles Milieu verfügen. Jetzt sitzt Yilmaz Murat C., der unter dem Beinamen „Schwarzer Murat“ bekannt sein soll, in Untersuchungshaft. Medienberichten zufolge geht es unter anderem um den Verdacht des Drogenhandels. Besonders schwer wiegt eine weitere Behauptung: Ermittler sollen ihn mit einem geplanten Kokainimport von mehreren Tonnen in Verbindung bringen. Was ist tatsächlich bekannt – und was bislang lediglich Gegenstand von Ermittlungen und Medienberichten?
Von der Redaktion diebewertung.de
Hamburg ist nicht nur Deutschlands größter Seehafen.
Die Stadt ist aufgrund ihres Hafens seit Jahren auch ein bedeutender Schauplatz internationaler Ermittlungen gegen den Kokainhandel.
Tonweise wird die Droge immer wieder in europäischen Häfen sichergestellt. Ermittlungen reichen häufig über Deutschland hinaus und führen zu mutmaßlichen Organisatoren, Logistikern, Geldgebern und Helfern.
Nun rückt ein Mann in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit, dessen Bedeutung möglicherweise weit über ein gewöhnliches Drogendelikt hinausgeht.
Yilmaz Murat C.
In Berichten wird er als „Schwarzer Murat“ bezeichnet.
Doch wer ist dieser Mann tatsächlich?
Ein angeblicher Vermittler der Unterwelt
Nach aktueller Medienberichterstattung soll C. innerhalb des Hamburger Milieus eine außergewöhnliche Stellung eingenommen haben.
Ihm werden Kontakte sowohl zu Personen aus dem Umfeld der Hells Angels als auch zu Angehörigen beziehungsweise Personen aus dem Umfeld sogenannter Clan-Strukturen zugeschrieben.
Besonders bemerkenswert ist eine weitere Darstellung:
C. soll innerhalb des Milieus als eine Art Vermittler beziehungsweise „Friedensrichter“ angesehen worden sein.
Eine solche Bezeichnung ist keine amtliche Funktion.
Sie beschreibt vielmehr die behauptete Rolle einer Person, die aufgrund ihrer Kontakte und ihres Ansehens bei Konflikten zwischen unterschiedlichen Gruppen vermitteln soll.
Ob und in welchem Umfang C. tatsächlich eine solche Rolle ausgeübt hat, können wir anhand der bislang öffentlich zugänglichen Informationen nicht unabhängig feststellen.
Deshalb ist diese Darstellung als das zu behandeln, was sie derzeit ist:
eine ihm zugeschriebene Rolle.
Hamburg und der Kampf verschiedener Milieus
Der Hintergrund ist brisant.
Hamburg erlebt seit Jahren Auseinandersetzungen innerhalb des kriminellen Milieus.
Dabei überschneiden sich unterschiedliche Strukturen.
Rockergruppierungen, familiär geprägte kriminelle Netzwerke, international organisierte Drogenhändler und lokale Akteure lassen sich keineswegs immer in klar voneinander getrennte Kategorien einordnen.
Geschäftliche Interessen können sich überschneiden.
Bündnisse können entstehen und wieder zerbrechen.
Konflikte können eskalieren.
Gerade deshalb wäre eine Person, die tatsächlich Zugang zu mehreren ansonsten konkurrierenden Gruppen besitzt, innerhalb eines solchen Milieus von besonderer Bedeutung.
Zwei Tote und eine Sonderkommission
Die aktuelle Berichterstattung stellt C. auch in den Kontext schwerer Gewalttaten und eines Konflikts innerhalb der Hamburger Unterwelt.
Dabei soll es zwei Todesopfer gegeben haben.
Die Ermittlungsbehörden reagierten auf entsprechende Gewalttaten in Hamburg in der Vergangenheit unter anderem mit Sonderkommissionen.
Wichtig ist jedoch:
Allein die behauptete Rolle eines Mannes als Vermittler zwischen verschiedenen Gruppen bedeutet nicht, dass dieser für Gewalttaten verantwortlich ist oder an ihnen beteiligt war.
Für eine solche Schlussfolgerung liegen uns keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Die Frage ist vielmehr, ob C. aufgrund seiner Kontakte versucht haben könnte, Auseinandersetzungen zu entschärfen.
Jetzt sitzt C. selbst in Untersuchungshaft
Inzwischen befindet sich C. nach übereinstimmender aktueller Berichterstattung selbst in Untersuchungshaft.
Gegen ihn besteht demnach der Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Untersuchungshaft ist keine Strafe.
Sie setzt einen richterlich angenommenen dringenden Tatverdacht und zusätzlich einen gesetzlichen Haftgrund voraus.
Über Schuld oder Unschuld entscheidet sie nicht.
Für C. gilt daher die Unschuldsvermutung.
Der schwerwiegendste Verdacht: mehrere Tonnen Kokain
Besonders gravierend ist eine weitere Darstellung aus der aktuellen Berichterstattung.
Ermittler sollen C. mit einem geplanten beziehungsweise vereitelten Import von rund vier Tonnen Kokain in Verbindung bringen.
Sollte sich ein Tatvorwurf dieser Größenordnung später vor Gericht beweisen lassen, würde es sich um einen außerordentlich schweren Fall des organisierten Drogenhandels handeln.
Doch gerade bei einer derart spektakulären Mengen ist journalistische Zurückhaltung notwendig.
Nach unserem derzeitigen Recherchestand können wir nicht unabhängig belegen, dass C. tatsächlich Eigentümer, Auftraggeber oder Organisator eines Kokaintransports dieser Größenordnung gewesen ist.
Deshalb darf aus dem Ermittlungsverdacht nicht die Tatsachenbehauptung werden:
„Der Schwarze Murat importierte vier Tonnen Kokain.“
Das wäre nach dem derzeit bekannten Stand nicht gerechtfertigt.
Richtig ist vielmehr:
Nach Medienberichten sollen Ermittler einen entsprechenden Verdacht verfolgen beziehungsweise C. mit einem solchen Vorhaben in Verbindung bringen.
Ob dieser Vorwurf tragfähig ist, müssen Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls ein späteres Gerichtsverfahren zeigen.
Vier Tonnen wären eine gewaltige Dimension
Die genannte Menge verdeutlicht allerdings, warum der Fall erhebliche Aufmerksamkeit erzeugt.
Vier Tonnen entsprechen 4.000 Kilogramm Kokain.
Selbst ohne spekulative Berechnungen über mögliche Straßenverkaufswerte wäre eine solche Menge weit von gewöhnlicher Straßenkriminalität entfernt.
Ein Import dieser Größenordnung setzt typischerweise erhebliche logistische Möglichkeiten und internationale Lieferketten voraus.
Genau deshalb wäre entscheidend zu erfahren, welche konkrete Rolle die Ermittler C. vorwerfen.
War er nach deren Auffassung Organisator?
Finanzier?
Vermittler?
Empfänger?
Logistiker?
Oder wird ihm lediglich eine Verbindung zu Personen zugeschrieben, die an einem solchen Geschäft beteiligt gewesen sein sollen?
Das sind strafrechtlich und journalistisch erhebliche Unterschiede.
Auch Cannabisplantagen sollen eine Rolle spielen
Nach der aktuellen Berichterstattung sollen die Ermittlungen außerdem umfangreiche Cannabisplantagen betreffen.
Auch hier gilt:
Die bloße Zuordnung eines Ermittlungsverfahrens zu einer Person beweist noch nicht deren strafrechtliche Verantwortung.
Entscheidend wird sein, welche konkreten Handlungen die Staatsanwaltschaft C. persönlich zurechnet und welche Beweismittel hierfür vorliegen.
Ein Mann zwischen verschiedenen Welten?
Gerade diese Kombination macht den Fall außergewöhnlich.
Auf der einen Seite steht das Bild eines Mannes, dem innerhalb des Milieus eine vermittelnde Rolle zugeschrieben wird.
Auf der anderen Seite stehen schwerwiegende Drogenermittlungen.
Sollten beide Darstellungen zutreffen, wäre die entscheidende Frage:
Wie konnte eine Person gleichzeitig Zugang zu unterschiedlichen Milieus besitzen und welche Funktion hatte sie dort tatsächlich?
Der Begriff „Friedensrichter“ kann dabei leicht ein falsches Bild erzeugen.
Er bedeutet keineswegs zwangsläufig, dass die betreffende Person außerhalb krimineller Geschäfte steht.
Umgekehrt beweist eine gesellschaftliche oder persönliche Verbindung zu Personen aus einem kriminellen Umfeld ebenfalls keine eigene Straftat.
Kontakte sind keine Verurteilung.
Hells Angels, „Clans“ und Drogenhandel – Vorsicht mit einfachen Erklärungen
Auch bei Begriffen wie „Clan-Kriminalität“ oder „Rockerkrieg“ ist Differenzierung erforderlich.
Familienzugehörigkeit oder ethnische Herkunft begründen selbstverständlich keinen Straftatverdacht.
Ebenso kann aus einem Kontakt zu einem Mitglied eines Motorradclubs nicht automatisch auf eigene kriminelle Aktivitäten geschlossen werden.
Strafrechtlich entscheidend ist immer das individuelle Verhalten.
Das gilt auch in diesem Fall.
Was die Ermittler jetzt beweisen müssten
Sollte es zu einer Anklage kommen, müsste die Staatsanwaltschaft die C. persönlich vorgeworfenen Taten konkretisieren und mit Beweisen unterlegen.
Bei einem mutmaßlichen internationalen Drogengeschäft könnten dabei beispielsweise Kommunikationsdaten, Zeugenaussagen, Finanzbewegungen, Observationen oder sichergestellte Unterlagen eine Rolle spielen.
Welche Beweismittel im konkreten Verfahren tatsächlich vorhanden sind, lässt sich anhand der uns derzeit vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen nicht abschließend beurteilen.
Und genau darin liegt der Unterschied zwischen Ermittlungsakte und Schlagzeile.
Die entscheidenden offenen Fragen
Aus Sicht von diebewertung.de sind deshalb derzeit vor allem folgende Punkte relevant:
Was genau wird C. strafrechtlich vorgeworfen?
Auf welche Beweismittel stützt sich der Verdacht?
Welche konkrete Verbindung soll zu dem behaupteten Vier-Tonnen-Kokaingeschäft bestehen?
Welche Rolle soll C. bei den erwähnten Cannabisplantagen gespielt haben?
Welche belastbaren Erkenntnisse existieren über seine behaupteten Beziehungen zu Personen aus dem Hells-Angels- beziehungsweise Clan-Umfeld?
Und gibt es tatsächlich Belege dafür, dass er bei Konflikten zwischen verschiedenen Gruppen als Vermittler tätig wurde?
Ein spektakulärer Verdacht ist noch kein Urteil
Die Geschichte des sogenannten „Schwarzen Murat“ besitzt sämtliche Zutaten für spektakuläre Schlagzeilen:
Hamburger Rotlichtmilieu.
Rocker.
Clans.
Tote.
Eine Sonderkommission.
Tonweise Kokain.
Cannabisplantagen.
Und ein angeblicher Vermittler zwischen unterschiedlichen Lagern.
Gerade diese Kombination macht journalistische Vorsicht notwendig.
Denn je spektakulärer ein Vorwurf klingt, desto wichtiger ist die Trennung zwischen dem, was bewiesen ist, dem, was Ermittlungsbehörden einer Person vorwerfen, und dem, was lediglich innerhalb eines Milieus über jemanden erzählt wird.
Fest steht derzeit nach der öffentlich zugänglichen Berichterstattung, dass C. in Untersuchungshaft sitzt und gegen ihn wegen Drogendelikten ermittelt wird.
Die Behauptung, er sei tatsächlich für einen Kokainimport von rund vier Tonnen verantwortlich, ist dagegen nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine rechtskräftig festgestellte Tatsache.
Dasselbe gilt für die ihm zugeschriebene Rolle als „Friedensrichter“ zwischen unterschiedlichen Gruppen der Hamburger Unterwelt.
Fazit
Der Fall könnte weit über ein gewöhnliches Drogenverfahren hinausreichen.
Sollten sich die derzeit berichteten Ermittlungsansätze bestätigen, könnte das Verfahren Einblicke in Verbindungen zwischen verschiedenen Bereichen des Hamburger kriminellen Milieus ermöglichen.
Bis dahin gilt jedoch ein fundamentaler Grundsatz:
Ermittlungsverdacht ist nicht Schuld.
Yilmaz Murat C. ist nicht deshalb Täter, weil Medien ihn mit spektakulären Vorwürfen in Verbindung bringen.
Ob die Vorwürfe zutreffen und welche Rolle er tatsächlich gespielt hat, muss durch Beweise geklärt und gegebenenfalls von einem unabhängigen Gericht entschieden werden.
Für C. gilt die Unschuldsvermutung.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag gibt den derzeit öffentlich bekannten Stand der Berichterstattung und Recherche wieder. Soweit strafrechtliche Vorwürfe gegen Yilmaz Murat C. dargestellt werden, handelt es sich – soweit keine rechtskräftige gerichtliche Feststellung vorliegt – um Verdachtsdarstellungen. diebewertung.de macht sich unbewiesene Vorwürfe nicht als eigene Tatsachenfeststellungen zu eigen.
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