Grundsätzliches zur (vorläufigen) Insolvenz in Eigenverwaltung

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren, an dessen Ende entweder eine Sanierung (Insolvenzplan), die Überleitung in das reguläre Insolvenzverfahren oder die Aufhebung des Insolvenzverfahrens stehen.

Die Besonderheit der Insolvenz in Eigenverwaltung liegt darin, dass der Insolvenzschuldner die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst verwalten (gewöhnlicher Geschäftsbetrieb) und über sie verfügen kann. Der Schuldner ist damit zivilverfahrensrechtlich weiterhin aktiv- und passiv legitimiert.

Der Sachwalter wiederum kontrolliert und überwacht, dass für die Gläubiger keine Nachteile entstehen; schlimmstenfalls übernimmt er voll infolge einer etwaigen Nachteilsanzeige. Zudem kann nur der Sachwalter die insolvenzspezifischen Ansprüche geltend machen (z.B. §§ 92, 93 InsO oder die insolvenzspezifischen Anfechtungen).

Der vorläufige Sachwalter hat im vorläufigen Verfahren zudem die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen, sich in nicht gewöhnliche Geschäftsvorfälle einzuschalten und zumeist, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

Im vorläufigen Verfahren kann der jeweilige Antragsteller den Insolvenzantrag auch grundsätzlich wieder zurück nehmen, wobei natürlich die Gefahr der Insolvenzverschleppung im Auge zu behalten ist.

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