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Gericht stoppt Straßenbau: Planfeststellungsbeschluss für Ringschluss Südring in Rheda-Wiedenbrück gekippt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der geplante Ringschluss Südring in Rheda-Wiedenbrück hat vor Gericht eine Vollbremsung hinlegen müssen. Das Verwaltungsgericht Minden erklärte den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 10. Oktober 2023 für rechtswidrig und hob ihn vollständig auf. Die Klage einer Anwohnerin hatte Erfolg – und das aus einem Grund, der eigentlich vermeidbar gewesen wäre.

Der Plan: Ein Entlastungsring für den Verkehr

Seit 2016 hatte die Stadt Rheda-Wiedenbrück an der Idee gearbeitet: Eine 1,25 km lange Neubaustrecke sollte als Querspange zwischen der K1 (Lippstädter Straße) und der K9 (Rietberger Straße) entstehen. Vorgesehen waren Kreisverkehre, eine zweispurige Hauptverkehrsstraße und eine Brücke über die Ems. Ziel war es, den historischen Stadtkern zu entlasten und neue Siedlungsbereiche besser anzubinden.

Das Problem: Zuständig war eigentlich jemand ganz anderes

Doch hier liegt der entscheidende Fehler: Die Stadt Rheda-Wiedenbrück hatte den Antrag gestellt – obwohl sie dafür gar nicht zuständig war.

Laut dem Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hätte nicht die Stadt, sondern der Kreis Gütersloh als verantwortlicher Straßenbaulastträger den Antrag einreichen müssen. Der Grund: Die geplante Straße wurde fälschlicherweise als Gemeindestraße deklariert, obwohl sie tatsächlich eine Kreisstraße ist.

Planungsfehler zu gravierend für eine Korrektur

Dieser Fehler ist laut Gericht nicht einfach in einem ergänzenden Verfahren zu beheben – die komplette Planfeststellung muss neu aufgerollt werden. Die Bezirksregierung Detmold, die den Plan genehmigte, hätte die falsche Klassifizierung selbst prüfen müssen, tat dies jedoch nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Bezirksregierung könnte versuchen, beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine Berufung zuzulassen. Doch klar ist: Der Ringschluss Südring steht erstmal auf der Bremse.

Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Januar 2025 – AZ. 3 K 3220/23

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