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Geno Wohnungsgenossenschaft eG

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Die Kündigung eines Gesellschaftsvertrags bewirkt im Fall einer Genossenschaft die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft. Dementsprechend kommt es für die Modalitäten der Auseinandersetzung auf die Fassung der Satzung an, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gilt. 

Die Geno Wohnungsgenossenschaft e.G. wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 von einer Kündigungswelle überrascht. Um den Abfluss von Kapital zu verhindern, wurde in der Gesellschafterversammlung vom 01. Oktober 2014 durch Einführung der Satzungsbestimmung des § 33a der Satzung die Einführung einer Mindestkapitalziffer im Sinne von § 8a GenG beschlossen. Die Geno Wohnungsgenossenschaft vertritt bisher die Ansicht, dass die Satzungsänderung auch zulasten derjenigen Genossen gilt, die schon gekündigt haben. Dies trifft nicht zu. Daher hat ein Genosse, dessen Kündigung vor Wirksamwerden der Satzungsänderung bei der Geno Wohnungsgenossenschaft zuging, einen Anspruch auf die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens und einen Anspruch auf Auszahlung zum Ende des nächsten Jahres.

Um den Kapitalabfluss zu verhindern, hat die Genossenschaft Anstrengungen der Rückgewinnung unternommen. Die Kündigenden wurden dazu bewegt, eine Rücknahme der Kündigung zu erklären. Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. Die Kündigung bewirkt unmittelbar das Entstehen einer Auseinandersetzungsgesellschaft. Die Rücknahme der Kündigung kann auch nicht in eine Wiederbegründung der Mitgliedschaft – der Weg wäre ein konkludenter erneuter Beitritt – umgedeutet werden. Die Voraussetzungen einer Umdeutung liegen nicht vor.

Rechtsanwalt Lengnick, Dresden

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