Vor dem Landgericht München I hat die Verwertungsgesellschaft GEMA eine Klage gegen das US-Unternehmen Suno Inc. verhandeln lassen. Im Mittelpunkt steht der Vorwurf, dass der Anbieter eines KI-basierten Musikgenerators Urheberrechte verletzt haben soll.
Vorwurf: KI wurde mit geschützten Musikstücken trainiert
Die GEMA wirft Suno vor, beim Training seines KI-Modells mehrere bekannte Musikwerke ohne Erlaubnis verwendet zu haben. Konkret geht es um sechs bekannte Songs, deren Komponisten von der GEMA vertreten werden. Die Klage umfasst Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Nach Angaben der Klägerseite soll das Unternehmen die Musikstücke mithilfe sogenannter Stream-Ripping-Techniken von der Plattform YouTube heruntergeladen haben. Dabei sei eine technische Schutzmaßnahme – der sogenannte Rolling Cipher – umgangen worden, die eigentlich das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.
Streit um KI-generierte Musik
Im Verfahren geht es auch um die Frage, ob die von der KI erzeugten Musikstücke urheberrechtlich relevante Kopien darstellen. Die Klägerseite argumentiert, dass die generierten Ausgaben des Musikgenerators darauf hinweisen würden, dass die ursprünglichen Werke im Modell „memorisiert“, also gespeichert wurden. Dies stelle eine unzulässige Vervielfältigung dar.
Für die Erstellung der strittigen Musikstücke gab die GEMA nach eigenen Angaben lediglich den Original-Liedtext, den gewünschten Musikstil sowie den Werktitel in die Eingabemaske ein. Vorgaben zu Melodie, Harmonie oder Arrangement seien nicht gemacht worden.
Bekannte Songs im Mittelpunkt
Die Klage betrifft unter anderem KI-Ausgaben zu bekannten Titeln wie:
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„Atemlos“
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„Daddy Cool“
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„Rasputin“
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„Big in Japan“
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„Forever Young“
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„Mambo No. 5“
Allein zum Song „Atemlos“ wurden laut Gericht 176 Prompts dokumentiert, also Eingaben in den Musikgenerator. Bei anderen Songs waren es deutlich weniger.
Suno weist Vorwürfe zurück
Die Beklagte bestreitet eine Urheberrechtsverletzung. Nach ihrer Darstellung seien die betreffenden Musikstücke in den generierten Outputs nicht wiedererkennbar. Außerdem würden die Trainingsdaten nicht im Modell gespeichert, sondern lediglich mathematische Muster und Zusammenhänge abgebildet.
Zudem beruft sich das Unternehmen auf das US-amerikanische Fair-Use-Prinzip, das unter bestimmten Umständen die Nutzung geschützter Werke erlaubt. Auch nach deutschem Recht liege keine urheberrechtlich relevante Nutzung vor, argumentiert Suno. Eventuelle Eingriffe seien durch Ausnahmen wie Text- und Data-Mining gedeckt.
Entscheidung im Juni erwartet
Die zuständige 42. Zivilkammer, die auf Urheberrecht spezialisiert ist, hat in der mündlichen Verhandlung zunächst die Positionen beider Seiten erörtert. Der Beklagten wurde eine Frist für weitere Stellungnahmen bis 7. April 2026 eingeräumt.
Ein Urteil will das Gericht am 12. Juni 2026 verkünden.
Der Fall gilt als richtungsweisend für die Frage, wie weit KI-Systeme beim Training mit urheberrechtlich geschützten Inhalten gehen dürfen – ein Thema, das weltweit zunehmend Gerichte beschäftigt.
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