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Gasversorgungsleitung zwischen Rügen und Lubmin

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klagen zweier Umweltvereinigungen gegen den ersten seeseitigen Abschnitt der Gasversorgungsleitung zwischen Rügen und Lubmin zurückgewiesen. Dieser Abschnitt, bekannt als „Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26“, ist Teil eines Projekts, das darauf abzielt, zwei schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheiten (FSRUs) im Hafen von Mukran mit dem deutschen Gasnetz zu verbinden.

Die Klagen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund richteten, wurden vom Gericht abgelehnt. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war, da eine Ausnahmeregelung im LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) greift. Diese Regelung erlaubt eine beschleunigte Genehmigung solcher Infrastrukturprojekte, um auf die akute Gasversorgungskrise, ausgelöst durch das Aussetzen russischer Gaslieferungen und die Beschädigung der Nord Stream Pipelines, zu reagieren.

Das Gericht befand, dass die Planung mit den Vorgaben der Anlagensicherheit sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Wasser- und Naturschutz übereinstimmt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, einschließlich der Belange des Klimaschutzes, wurden bei der Entscheidung hinreichend berücksichtigt. Somit trägt der Ausbau der OAL dazu bei, die Energieversorgung Deutschlands durch die Integration von verflüssigtem Erdgas zu sichern, und spielt eine wichtige Rolle in der Bewältigung der Energiekrise, insbesondere für das Gasnetz im Osten des Landes. Die geplanten FSRUs im Hafen von Mukran werden voraussichtlich eine jährliche Regasifizierungskapazität von 10 bis 15 Milliarden Kubikmetern haben, was eine erhebliche Stärkung der Gasversorgung darstellt.

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