Startseite Allgemeines Frist in Verträgen ungültig laut EuGH
Allgemeines

Frist in Verträgen ungültig laut EuGH

Teilen
Hatte ein Versicherungsunternehmen seine Kunden nicht richtig über das Widerrufsrecht informiert, erlosch dieses ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung für unvereinbar mit dem damaligen EU-Recht erklärt.

Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz in der bis Ende 2007 geltenden Fassung konnten Versicherungsnehmer, die einen Vertrag in den Jahren 1995 bis 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatten und dabei fehlerhaft über ihr Widerspruchsrecht informiert worden waren, höchstens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen. Im Rahmen des Policenmodells füllte der Kunde ein Antragsformular aus. Der Versicherer nahm den Antrag an, indem er dem Kunden den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die übrigen Vertragsunterlagen übergab.

Waren die Unterlagen unvollständig, und fehlte vor allem ein deutlicher Hinweis auf die Widerrufsfrist, stehen die Verträge nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Gegensatz zum seinerzeit geltenden europäischen Recht. Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten reiche nicht aus.

Geklagt hatte ein Verbraucher gegen den Versicherungskonzern Allianz. Er hatte 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen, die er knapp zehn Jahre später zunächst kündigte. Nach Auskehrung des Rückkaufswertes, der unter dem Gesamtbetrag der Versicherungsprämien zuzüglich Zinsen lag, übte er sechs Monate später sein Widerspruchsrecht aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Klärung vorgelegt. Es bleibt nun abzuwarten, wie er in dem Ausgangsverfahren entscheiden wird. Da er nicht in die Gesetzgebungsbefugnis des Gesetzgebers eingreifen kann, wird er möglicherweise die Regelung für unwirksam erklären, sodass sie nicht mehr anzuwenden wäre. Dies hätte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht bei Altverträgen im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht mehr begrenzt ist und Versicherungsnehmer, die einen zwischen 1995 und 2007 abgeschlossenen ungünstigen Vertrag kündigen möchten, auch heute noch widersprechen und gezahlte Prämien zurückfordern können. Die Allianz Lebensversicherungs AG, gegen die der Verbraucher geklagt hatte, spricht von über 108 Millionen Versicherungsverträgen mit einem Prämienvolumen in Höhe von 400 Milliarden Euro, die betroffen sein könnten.

Quelle:VBZ Sachsen

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Der Bundesfinanzminister freut sich über steigende Benzinpreise

Wenn die Benzinpreise steigen, profitiert der Staat tatsächlich automatisch mit – auch...

Allgemeines

Der Meeresspiegel an Küsten

Neue wissenschaftliche Berechnungen zeigen, dass der Meeresspiegel entlang vieler Küsten weltweit höher...

Allgemeines

Vorläufige Insolvenzverwaltung für MW-InvestK GmbH angeordnet

Das Amtsgericht Kiel hat am 4. März 2026 im Verfahren 25 IN...

Allgemeines

Donald Trumps tickende Zeitbombe

Der Krieg gegen den Iran könnte für Donald Trump politisch zu einer...