Förderrichtlinie zum ESF Plus-Bundesprogramm ,,MY TURN – Frauen mit Migrationserfahrung starten durch“

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Förderrichtlinie
zum ESF Plus-Bundesprogramm
„MY TURN – Frauen mit Migrationserfahrung starten durch“

Vom 27. April 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Die Förderung soll die Bildungsteilhabe und Arbeitsmarktchancen vor allem arbeitsloser, arbeitsuchender oder geringfügig beschäftigter Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und eigener Migrationserfahrung (im Folgenden Frauen mit Migrationserfahrung) verbessern. Das Bundesprogramm „MY TURN – Frauen mit Migrationserfahrung starten durch“ (nachfolgend MY TURN) tritt mit dem Ziel an, (neu-)zugewanderte Frauen mit einem erhöhten Unterstützungsbedarf besser zu erreichen, zu informieren und an Fördermöglichkeiten teilhaben zu lassen.

Mit dem Programm kann neben der individuellen Verbesserung der Integrationsaussichten auch dem Mangel an Fachkräften entgegengesteuert werden, indem die qualifikationsadäquate und nachhaltige Arbeitsmarktintegration der bereits in Deutschland lebenden Zugewanderten sowie der weiterhin neu Zuwandernden verbessert wird. Durch die ausschließliche Förderung von Frauen mit Migrationserfahrung wird der ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, gleichen Arbeitsbedingungen sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben besonders Rechnung getragen, da Frauen mit Migrationserfahrung seit vielen Jahren sowohl in Qualifizierungsmaßnahmen als auch am allgemeinen Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind.

Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gelingt der Sprung aus Arbeitslosigkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich seltener als ausländischen Männern und als Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Auch sind Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit wesentlich seltener sozialversicherungspflichtig beschäftigt als Männer mit ausländischer Staatsangehörigkeit, aber auch als Frauen allgemein. Die absolute Zahl der Arbeitsuchenden und Arbeitslosen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist im Zeitraum 2014 bis 2019 (deutlich) gestiegen, insbesondere bei Frauen aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern. Zudem stieg die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus nichteuropäischen Herkunftsländern, insbesondere Frauen, an: Unter den Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Leistungsbezug sind rund zwei Drittel als nicht arbeitslos oder nicht arbeitsuchend erfasst, zum Beispiel, weil sie sich wegen Kinderbetreuung in einer statusrelevanten Lebenslage gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) befinden. Gleichzeitig zeigen Untersuchungen zur Kinderbetreuung, dass Kinder unter drei Jahren, deren Eltern überwiegend nicht Deutsch sprechen oder einen Migrationshintergrund haben, mit einer signifikant geringeren Wahrscheinlichkeit betreut werden. Dies gilt auch für Kinder Geflüchteter bis zum Alter von sechs Jahren.

Insgesamt ist festzustellen, dass insbesondere neuzugewanderte Frauen vielfach komplexe Unterstützungsbedarfe mitbringen. Ein Großteil der Zielgruppe lebt in benachteiligten sozialen Lagen und ist regelmäßig bestimmten migrations- sowie genderspezifischen Stressoren ausgesetzt wie Sprachproblemen, unterschiedlichen Rollenverständnissen, kulturellen Anpassungsanforderungen an die mitgebrachte und die neue deutsche Kultur, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierungserfahrungen. Daneben kann die Lebenssituation von Migrantinnen auch von Mehrfachbelastung innerhalb der Familie gekennzeichnet sein, die zu Überforderung führen kann. Das hat zur Folge, dass gerade bei der Zielgruppe von MY TURN die Integration ein biographisch langfristiger Prozess ist, in dem viele Hürden zu überwinden sind. Mit dem bestehenden Regelförderinstrumentarium kann dieser komplexe Beratungs- und Unterstützungsbedarf häufig nicht aufgefangen werden. Es bedarf vielmehr einer zusätzlichen zielgruppenspezifischen Förderung, insbesondere eine auf die individuellen Lebenslagen abgestimmte, vertrauensvolle, und kontinuierliche Unterstützung und Begleitung. So soll ermöglicht werden, dass Frauen mit Migrationserfahrung zur Teilnahme an Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen ermuntert und dabei unterstützt werden und ihnen im Anschluss eine dauerhafte und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt gelingt. Die Programmteilnehmerinnen sollen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine (Teilzeit-)Ausbildung einmünden oder zur Aufnahme einer perspektivisch existenzsichernden Selbständigkeit ermutigt werden. Auch der Übergang von geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird unterstützt.

MY TURN spricht formal geringqualifizierte Frauen mit Migrationserfahrung und einem erhöhten Unterstützungsbedarf an. Als formal geringqualifiziert gelten Frauen, die (wieder) ungelernt im Sinne des § 81 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sind. Ein erhöhter Unterstützungsbedarf zeigt sich insbesondere bei Frauen, die

seit 2015 nach Deutschland zugewandert sind,
nicht bzw. nicht ausreichend von der Regelförderung der Agenturen für Arbeit und Jobcenter erreicht werden (zum Beispiel auf Grund von kultur- und genderspezifischen Hürden),
keine oder nur geringe Praxis in der deutschen Sprache haben,
Bedarf an (digitalen) Basiskompetenzen haben und/​oder
intensive Betreuung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Qualifizierung bzw. beruflicher Tätigkeit und Familie benötigen.

Ziel ist es, Frauen mit Migrationserfahrung zu erreichen und ihnen die vorhandenen Unterstützungsstrukturen aufzuzeigen und in der Folge die Zahl von Frauen mit Migrationserfahrung sowohl in Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen als auch am Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Für die Zielerreichung sind auf Seiten der Projektträger sowohl Verständnis und Kenntnis über die spezifischen Lebens- und Problemlagen der Zielgruppe als auch gute Kenntnisse der (arbeitsmarktpolitischen) Fördermöglichkeiten entscheidend. Benötigt wird ein breites Netzwerk und verlässliche Kooperationen mit relevanten (Arbeitsmarkt-)Akteuren vor Ort.

Im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms werden die Arbeitsergebnisse der Projektträger dokumentiert und evaluiert. Es wird eine Verstetigung der erfolgreichen Praxis angestrebt, um auch nach Programmende eine verbesserte Unterstützung der Zielgruppe zu gewährleisten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel 1 Buchstabe c zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten einer ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, gleicher Arbeitsbedingungen sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unter anderem durch Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung und zu Betreuungsleistungen für abhängige Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/​1057.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund/​BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die verfügbaren Haushaltsmittel (Bundesmittel und ESF-Plus-Mittel) für diese Maßnahmen stehen unter Vorbehalt der Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms durch die Europäische Kommission. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen des Programms können folgende Projekte gefördert werden:

2.1 Teilnehmerinnenbezogene Projekte

Förderfähig sind Projekte, die unmittelbar auf die Zusammenarbeit mit Frauen mit Migrationserfahrung abzielen. Dabei sollen folgende teilnehmerinnenbezogene Pflichtmodule additiv, gegebenenfalls im Projektverbund, abgedeckt werden:

Miteinander verzahnte digitale und analoge Ansprache sowie Informationsvermittlung mit dem Ziel, sowohl Programmteilnehmerinnen zu gewinnen, als auch Unterstützung beim Zugang zu relevanten Leistungen des regulären Hilfesystems (insbesondere Leistungen nach dem SGB II und SGB III) und Wegweisung in andere relevante Unterstützungsstrukturen (Lotsenfunktion) zu bieten.
Empowerment-Aktivitäten: zum Beispiel gemeinsam ungenutzte Potenziale, Zukunftsperspektiven und geeignete Qualifizierungsschritte herausarbeiten, Hilfe beim Umgang mit Rollenkonflikten, Peer-to-Peer-Angebote, Patinnen-/​Mentorinnen-Angebote, Vermittlung von Basiskompetenzen, insbesondere digitaler Kompetenzen, Sprachpraxis, Zugang zu und Teilhabe an gesellschaftlichen Infrastrukturen, Vermittlung von Praktika und Hospitationen, gegebenenfalls zielgruppenspezifische Angebote der arbeitsweltbezogenen Grundbildung.
Beratung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, einschließlich der Einbeziehung der Familie in die Beratung.
Vernetzung mit Betrieben, Gewinnung von Hospitations- und Praktikumsplätzen sowie (Teilzeit-)Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Programmteilnehmerinnen.
Individuelle Begleitung während Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen, Praktika, Hospitationen sowie während der Integration in Ausbildung und Arbeit: vertrauensvolle und kontinuierliche (bruchfreie) Begleitung mit dem Ziel, Abbrüche von Qualifizierungsmaßnahmen sowie von neu aufgenommenen Beschäftigungen und Ausbildungen zu vermeiden.

Darüber hinaus können im Einzelfall erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (auch im Wege einer Auftragsvergabe an Dritte) als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern diese zusätzlich zu den entsprechenden Angeboten des regulären Hilfesystems sowie einschlägiger Sonderprogramme sind. Die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter haben die Zusätzlichkeit zu bestätigen. Die individuelle Begleitung vor, während und nach Qualifizierungsmaßnahmen des regulären Hilfesystems hat Vorrang.

Zusätzlich ist eine Bewerbung auf das Wahlmodul „Lotsenstelle Kinderbetreuung“ möglich: Der Zugang zu Kinderbetreuungsplätzen ist für eine erfolgreiche Teilnahme am Programm, insbesondere an Qualifizierungsmaßnahmen und für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration der teilnehmenden Mütter mit Migrationserfahrung, essentiell. Daher haben grundsätzlich alle Projektträger die Aufgabe, Programmteilnehmerinnen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu beraten und zu unterstützen. Mit dem Wahlmodul „Lotsenstelle Kinderbetreuung“ soll die Unterstützung von Müttern mit Migrationserfahrung im Sinne einer zielgruppenspezifischen Unterstützung bei der Suche und Inanspruchnahme von regulärer Kinderbetreuung fokussiert werden. Dazu soll im Rahmen des Wahlmoduls eine Lotsenstelle implementiert und die Vermittlung in Kinderbetreuung und die Vernetzung der relevanten Akteure vor Ort damit deutlich intensiviert und systematisch aufgebaut werden. Dazu gehört eine verlässliche Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jugendamt. Auf dieser Basis arbeiten die Lotsenstellen eng mit den Teilnehmerinnen und ihren Familien zusammen, um diese bei der Entscheidung für und der Inanspruchnahme von institutionalisierter Kinderbetreuung zu unterstützen. Ziel ist, dass Kinder von Programmteilnehmerinnen in (wohnortnahen) Regelbetreuungsangeboten betreut werden und sie damit selbst frühe Förderung erhalten und ihre Mütter die Möglichkeit bekommen, erfolgreich an MY TURN teilzunehmen.

2.2 Übergeordnete Vernetzungsstelle

Übergeordnet wird eine Vernetzungsstelle gefördert, die mit ihrer Arbeit insbesondere dazu beitragen soll, alle Projektträger zu vernetzen, Informationen über bzw. für die einzelnen Module zu vermitteln und über das Programm und seine Zielsetzung zu informieren. Konkret soll die Vernetzungsstelle folgende Aufgaben erfüllen:

Fachlich-inhaltliche Begleitung der Projektträger,
Förderung der (digitalen) Vernetzung der Projektträger untereinander,
redaktionelle Gestaltung einer programmeigenen BMAS-Internetseite, einschließlich Moderation und Pflege eines passwortgeschützten Bereichs für die Projektträger (die IT wird vom BMAS zur Verfügung gestellt) in Absprache mit dem BMAS,
Durchführung von regionalen, thematischen und bundesweiten (Vernetzungs-)Treffen der Projektträger, gegebenenfalls auch unter Einbezug anderer relevanter (über-)örtlicher Akteure,
digitale und analoge Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Publikation relevanter Ergebnisse, zum Beispiel Best Practice,
systematisches Monitoring und Auswertung aller (teilnehmerinnenbezogenen) Programmaktivitäten,
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem BMAS, der Bundesagentur für Arbeit (BA), den kommunalen Spitzenverbänden sowie Ländern, Kommunen einschließlich der Jugendämter, Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden und gegebenenfalls weiteren für die Programmumsetzung relevanten Akteuren,
Unterstützung einer sich in regelmäßigen Abständen treffenden Begleitgruppe, die an den Schnittstellen zu den übergeordneten Arbeitsmarktakteuren MY TURN fachlich begleitet; die Einsetzung der Begleitgruppe, insbesondere die Anfrage ihrer Mitglieder erfolgt durch das BMAS.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie enthalten.

Eine Stellung von Verbundanträgen für teilnehmerinnenbezogene Projekte und die hiermit einhergehende Weiterleitung von Zuwendungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO wird begrüßt. Eine Weiterleitung ist nur zulässig, soweit dies durch die Bewilligungsbehörde (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) im Bewilligungsbescheid zugelassen wurde.

Die Zuwendung wird durch Erteilung eines Zuwendungsbescheids an den antragstellenden Projektträger bewilligt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzung

Innerhalb der gesamten ESF Plus Förderperiode von 2021 bis 2027 ist die Umsetzung in zwei Förderphasen vorgesehen. Dabei wird die erste Förderphase vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2025 mit einem Fördervolumen von 116 Millionen Euro durchgeführt.

Das Wahlmodul „Lotsenstelle Kinderbetreuung“ kann neben den Pflichtmodulen pro Projektverbund nur von einem Projektträger mit Wirkung für den gesamten Verbund ausgeübt werden.

Eine gleichzeitige Bewerbung für die teilnehmerinnenbezogenen Projekte und die Vernetzungsstelle ist ausgeschlossen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen

bis zu 40 Prozent ESF Plus-Mittel und 50 Prozent nationale öffentliche Mittel für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier),
bis zu 60 Prozent ESF Plus-Mittel und 30 Prozent nationale öffentliche Mittel für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Projektverbünden ist nicht vorgesehen. Es ist vorgesehen, dass mindestens ein Projektverbund je Bundesland gefördert wird.

In allen Regionen sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger als Eigenbeteiligung aufzubringen. Die Eigenbeteiligung kann wie folgt erbracht werden:

Eigenmittel oder Drittmittel, die als Barmittel oder durch direkte Personalausgaben für Projektpersonal (Personalgestellung) beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern anerkannt werden können. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Drittmittel: zusätzliche öffentliche Mittel (kommunale oder Landesmittel), sofern diese Mittel nicht aus dem ESF Plus oder anderen EU finanzierten Fonds entstammen.

Teilnehmerinneneinkommen (beispielsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) können nicht als Eigenbeteiligung berücksichtigt werden.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private Eigenmittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Indirekte Personalausgaben werden über die Pauschalregelungen abgedeckt und nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dazu zählen:

Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Projektpersonal (Honorarkräfte).
Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 24 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (zum Beispiel Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.

Bei der Bewilligung der Höhe der förderfähigen Ausgaben wird die Anzahl der arbeitssuchenden Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowie die Anzahl der zugewanderten Einwohnerinnen im jeweiligen Bundesland berücksichtigt.

Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben müssen bei Antragstellung für eine Förderphase mindestens 200 000 Euro betragen und sollen den Höchstbetrag von 5 Millionen Euro nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Übergreifende Grundsätze (Querschnittsziele)

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt ­wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluierung

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmerinnen und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt teilnehmenden Frauen über Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie ihre Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
bei einer öffentlichen Auftragsvergabe: Name des Auftragnehmers,
Bezeichnung des Projekts,
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Projekts,
Datum des Beginns des Projekts,
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Projekts,
Gesamtkosten des Projekts,
betroffenes spezifisches Ziel,
Kofinanzierungssatz der Union,
Postleitzahl des Projekts oder andere angemessene Standortindikatoren oder Geolokalisierung für das Projekt,
bei Projekten ohne festen Standort oder Projekten mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist,
Art der Intervention für das Projekt gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1060.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und 72 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1060 zu erhebenden Daten des ­Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-Systems erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation und Sichtbarkeit

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, 47 sowie 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder die Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder alternativ durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege ermöglicht werden. Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig.

Anträge sind in elektronischer Form über ein dialoggesteuertes System einzureichen, das unter dem Internet-Portal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) verfügbar ist.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar. Anträge sind innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzureichen. Für die Einhaltung der Fristen ist die Eingangsbestätigung über das Internet-Portal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) maßgeblich. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist, verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Fragestellung aus, inwieweit das geplante Projekt bzw. der Projektverbund geeignet ist, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die inhaltliche Prüfung erfolgt durch das BMAS im Vier-Augen-Prinzip anhand objektiver Projektauswahlkriterien, die auf der Seite www.esf.de mit Veröffentlichung dieser Richtlinie eingestellt werden.

7.1.1 Allgemeine Antragsvoraussetzungen

Der Antrag muss Aussagen zu folgenden Punkten enthalten. Dazu sind gegebenenfalls Vorlagen, die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt werden, zu verwenden:

Qualifiziertes Projektkonzept,
Angaben zu quantitativen und qualitativen Zielen,
Arbeits- und Zeitplan,
bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit,
administrative und fachliche Eignung,
Ausgaben- und Finanzierungsplan; die erforderlichen Ausgaben der Teilprojektträger sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen,
eine Erklärung zum Besserstellungsverbot,
Nachweis der Vertretungsberechtigung,
Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen,
Bestätigung der Bankverbindung,
Bestätigung zum Eigenmittel-, Drittmittelanteil,
Bonitätsbestätigung der Bank (Anwendungsbereich der BNBest-P-ESF),
der für den Zuwendungsempfänger bzw. Teilprojektträger maßgebliche Tarifvertrag einschließlich einer gegebenenfalls vorhandenen Entgeltordnung,
sofern relevant: Nachweis über die Vorsteuerabzugsberechtigung,
Stellenprofil für Projektmitarbeitende.

7.1.2 Besondere Antragsvoraussetzungen für die teilnehmerinnenbezogene Arbeit

Voraussetzung für eine Zuwendung im Rahmen von Nummer 2.1 dieser Richtlinie ist, dass

mit dem Antrag ein von der örtlichen Agentur für Arbeit und/​oder dem örtlichen Jobcenter gebilligtes Konzept vorgelegt wird und
die Kooperationspartner durch Absichtserklärung zusagen, nach Förderzusage eine verbindliche Kooperationsvereinbarung miteinander abzuschließen, die insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit eine klare Zuordnung der Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse regelt; gegebenenfalls kann die Kooperationsvereinbarung für den gesamten Projektverbund, verpflichtend für alle Projektträger, mit der Agentur für Arbeit und/​oder dem Jobcenter geschlossen werden.

Aus der Kooperationsvereinbarung zwischen den Projektträgern bzw. Projektverbünden und den Agenturen für Arbeit bzw. den Jobcentern soll die jeweilige Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Sinne der Kooperationsvereinbarung zwischen dem BMAS, der BA, dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag hervorgehen. Ziel ist, dass Programmteilnehmerinnen bei Bedarf mit arbeitsmarktpolitischen Instrumenten des SGB III und des SGB II gefördert werden, soweit dies die individuellen Fördervoraussetzungen der Frauen mit Migrationserfahrung und die jeweiligen Rahmenbedingungen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter ermöglichen.

Im Falle einer Bewerbung für das Wahlmodul „Lotsenstelle Kinderbetreuung“ ist zudem die konkrete Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jugendamt darzustellen, idealerweise ist eine Kooperationsvereinbarung mit dem örtlichen Jugendamt anzustreben.

Darüber hinaus muss im Antrag deutlich werden, dass die fachliche Eignung in den folgenden Bereichen vorliegt:

Zugang zur Zielgruppe und zu den Communities,
Anwendung gender- und migrationssensibler Beratungsansätze und
Kenntnisse der arbeitsmarktpolitischen Förderinstrumente und -praktiken.

Zudem werden Vorerfahrungen mit ESF-finanzierten Projekten und der Vernetzung mit relevanten (Arbeitsmarkt-)Akteuren vor Ort sowie die Möglichkeit eines mehrsprachigen Beratungsansatzes positiv berücksichtigt.

Im Falle einer Antragstellung für das Wahlmodul „Lotsenstelle Kinderbetreuung“ muss zudem die fachliche Eignung auch in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Jugendämtern, Kommunen und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie auf die Förderung von Müttern im Kontext Migration und/​oder Flucht nachgewiesen werden.

7.1.3 Besondere Antragsvoraussetzungen für die Vernetzungsstelle

Voraussetzung für eine Zuwendung im Rahmen von Nummer 2.2 dieser Richtlinie ist, dass die Vernetzungsstelle die entsprechende personelle und inhaltliche Expertise in den folgenden Bereichen vorhält:

Erfahrung in der Begleitung von ESF-Programmen, einschließlich der Unterstützung der Träger eines ESF-Programms.
Erfahrung im Monitoring von ESF-Programmen, einschließlich der Auswertung anderer statistischer Quellen, Studien und Berichte.
Erfahrung in der Konzipierung und Durchführung von (Vernetzungs-)Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.

Bei der Prüfung der administrativen und fachlichen Eignung werden Vorerfahrungen mit (digital) innovativen Ansätzen sowie Kenntnisse in Bezug auf die Zielgruppe und Arbeitsmarktpolitik positiv berücksichtigt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS):

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus

Der DRV KBS obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung).

Der Förderleitfaden „Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027“ (abrufbar unter www.esf.de) ist zu beachten.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Bundesmittel erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus Zuwendungen BNBest-P-ESF-Plus/​BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.

7.4 Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des ESF Plus-Bundesprogramms in der Förderperiode 2021 bis 2027 durch die Europäische Kommission. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Berlin, den 27. April 2022

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Dr. Gunilla Fincke

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