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FMA Liechtenstein stellt klar in Sachen Eurelfina!

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In der Medienberichterstattung zum Urteil im Fall „Eurelfina“ im „Vaterland“ vom 19. Dezember 2014 wird geschrieben, der Verurteilte sei ein Treuhänder und Eurelfina eine Treuhandfirma gewesen. Um Missverständnissen vorzubeugen und zum Schutz des Berufsstandes der Treuhänder und der Treuhandgesellschaften stellt die FMA Liechtenstein klar, dass der Verurteilte nicht im Besitz einer Bewilligung als Treuhänder und „Eurelfina“ keine Treuhandgesellschaft nach Treuhändergesetz (TrHG) waren. Für den Erhalt einer Bewilligung als Treuhänder oder als Treuhandgesellschaft gemäss TrHG gelten strenge gesetzliche Anforderungen unter anderem an Berufsqualifikationen und Berufserfahrung. Treuhänder und Treuhandgesellschaften stehen unter der Aufsicht der FMA.

Die Gesellschaft, gegen die sich die Ermittlungen richtete, war zu keinem Zeitpunkt von der FMA bewilligt und beaufsichtigt. Die FMA hatte Mitte Oktober 2013 externe Hinweise erhalten auf eine allfällige illegale Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten und strafrechtlich relevantes Verhalten. Sie hat in der Folge im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung die eingegangenen Hinweise unverzüglich geprüft. Aufgrund der Ergebnisse erstattete die FMA bei der Staatsanwaltschaft Anfang November 2013 Strafanzeige. Gemäss Staatsanwaltschaft führte die Sachverhaltsdarstellung der FMA zur Aufnahme der Ermittlungen und zur Festnahme der nun vom Gericht verurteilten Person.

Die FMA Liechtenstein nimmt jederzeit Informationen und Beschwerden von Verbrauchern, Anlegern oder anderer Stelle entgegen, die auf Missbräuche im Bereich der Finanzdienstleistungen hinweisen. Sie prüft diese im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung zum Schutz der Kunden und der Reputation des Finanzplatzes. Sie stellen für die FMA neben eigenen Abklärungen und Informationen anderer Behörden eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtstätigkeit und die Sicherstellung des Kundenschutzes dar.

http://www.wirtschaftregional.li/liechtenstein/ungluecke/Millionenbetrueger-steht-vor-Gericht;art172,103327

 

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